03.08.2019

Es war so zu erwarten. Nach dem bereits oft zitierten Urteil zum Thema Facebook Fanpages hat sich das EUGH nun auch zum Like-Button geäußert und u.a. eine gemeinsame Verantwortlichkeit festgestellt. Was bedeutet das für Webseitenbetreiber?

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Vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale gegen den Onlinehändler Fashion-ID. Dieser hatte den Facebook Like-Button in seiner Webseite eingebunden und somit Daten der Besucher (mindestens IP-Adresse) automatisch an Facebook übermittelt. Zusätzlich war es Facebook möglich, Cookies auf den Geräten der Seitenbesucher zu speichern und somit Nutzerprofile zu generieren. Hinzu kam, dass Fashion-ID von seinen Besuchern keine Einwilligung für die Weitergabe der Daten an Facebook eingeholt hat.
 


Das EUGH stellte im Einzelnen fest:
 
 

  1. Gemeinnützige Verbände dürfen zur Wahrung der Interessen gegen Verursacher von Datenschutzverletzungen vorgehen (Art. 80 Abs. 2 DSGVO)
  2. Der Webseitenbetreiber wird durch die Einbindung des Like-Button Quellcodes zum gemeinsam Verantwortlichen. Schließlich sei das „sammeln von Daten“ durch Facebook erst mit der Einbindung des Like-Buttons möglich.
  3. Die Entscheidung darüber, ob der Übermittlung der Daten zwangsweise eine Einwilligung vorweggehen muss oder sich die Übermittlung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stützen darf, das Landgericht Düsseldorf entscheiden muss.
  4. Sollte eine Einwilligung notwendig sein, ist diese durch den Webseitenbetreiber einzuholen. Gleichzeitig muss er seinen Informationspflichten nachkommen. Beides gelte selbstverständlich nur für die Vorgänge und Prozesse, die der Webseitenbetreiber zu verantworten hat. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung vor der ersten Verarbeitung / Übermittlung stattfindet.

 

Eine gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet jedoch nicht gleichzeitig eine gleichwertige Verantwortlichkeit. Es sei durchaus möglich, dass ein Verantwortlicher keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten hat (in diesem Fall der Webseitenbetreiber). Damit wäre der Betreiber der Webseite nur für die Phase der Erhebung der Daten verantwortlich (im konkreten Fall: Erhebung und Übermittlung von Daten über die Webseite). Auf die Verarbeitung von Facebook (Verarbeiten der Daten, setzen der Cookies) hätte der Betreiber keinerlei Einfluss, da er hier weder über den Zweck noch die Mittel entscheidet.

 

 

Konsequenzen für Betreiber von Webseiten

 

Ungeachtet dessen, ob nun eine Einwilligung notwendig ist oder nicht bleibt festzuhalten, dass bei der Einbindung von Social-Media-Plugins (und eigentlich aller Dritt-Applikationen) von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit auszugehen ist. Ob und wann Anbieter eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO anbieten werden, steht in den Sternen.

 

Sollte eine Einwilligung notwendig sein, bedeutet das für 90% aller aktuellen Webseiten einen massiven Umbauaufwand:

 

  • Die Cookiebanner müssen angepasst werden. Es genügt dann nicht mehr, in einem Satz auf das Setzen von Cookies oder die Verwendung einer Trackingsoftware hinzuweisen. Vielmehr muss jede Verarbeitung / Übermittlung einzeln ausgewiesen und eine Einwilligung eingeholt werden
  • Die betroffenen Code-Snippets dürfen erst nach der wirksamen Einwilligungserklärung geladen werden (und nicht wie bis heute bereits beim ersten Laden der Webseite)

 

Es gibt bereits heute eine sehr gute Lösung, zumindest was den Einsatz von Share-Buttons betrifft: die Zwei-Klick-Lösung. Dabei wird beim Betreten der Seite nur ein Bild des Like-Buttons dargestellt. Beim Klick öffnet sich ein kleines Informationsfenster und erst nach dessen Bestätigung wird der eigentliche HTML-Code nachgeladen. Heise-Leser kennen dies bereits unter dem Namen „Shariff-Lösung“.

Daniel Steffen ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) und Auditor (DSA-TÜV) und berät deutschlandweit Unternehmen in den Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit.

Über den Autor

Hinweis

Dieser Artikel wurde auf Basis der aktuell verfügbaren Literatur erstellt. Er dient als erste Einschätzung von potentiellen Problemen innerhalb der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es wird darauf hingewiesen, dass viele der hier behandelten Probleme noch nicht abschließend, insbesondere durch höchstrichterliche Rechtsprechungen, geklärt wurden und teilweise auch noch keine Stellungnahmen der Landesdatenschutzbehörden vorliegen, weshalb zu einigen Punkten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Ich übernehme daher keine Haftung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall gesondert zu prüfen ist und keine individuelle Rechtsberatung ersetzt.


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