Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Betroffene (d.h. Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten (auch "Recht auf Vergessenwerden" genannt). Dieses Recht kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehören beispielsweise:
- Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- Der Betroffene widerruft seine Einwilligung, auf die die Verarbeitung gestützt war, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Der Betroffene legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es gibt keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Recht auf Löschung. Beispielsweise müssen personenbezogene Daten möglicherweise weiterhin verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. In solchen Fällen kommt das Recht auf Löschung nicht zum Tragen.
Es ist wichtig, dass Betroffene ihre Rechte kennen und auch geltend machen können, um sicherzustellen, dass ihre personenbezogenen Daten angemessen verarbeitet werden. Betroffene können beispielsweise bei der für die Verarbeitung ihrer Daten verantwortlichen Stelle (z.B. einem Unternehmen oder einer Behörde) eine Löschung ihrer Daten verlangen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen die Hilfe eines Datenschutzbeauftragten oder einer anderen qualifizierten Person in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Löschung korrekt geltend gemacht wird.