In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Aufbewahrungsfristen für die Daten von ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die sich je nach Art der Daten und der jeweiligen Rechtsgrundlage unterscheiden. Hier sind die wichtigsten Fristen, die zu beachten sind:
1. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen
Diese Daten fallen unter steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB und § 147 AO.
- Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre
- Beispiele: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Buchungen, Jahresabschlüsse, Lohnsteuerunterlagen.
2. Lohnsteuerunterlagen
Nach § 41 EStG (Einkommensteuergesetz) müssen Arbeitgeber die Lohnsteuerunterlagen von Arbeitnehmern aufbewahren.
- Aufbewahrungsfrist: 6 Jahre
- Beispiele: Lohnsteuerkarten, Lohnsteuerbescheinigungen.
3. Sozialversicherungsunterlagen
Unterlagen, die die Sozialversicherung betreffen, unterliegen spezifischen Aufbewahrungsfristen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB).
- Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
- Beispiele: Meldungen zur Sozialversicherung, Beitragsabrechnungen, Rentenversicherungsnachweise.
4. Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Bewerbern
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollten abgelehnte Bewerbungsunterlagen nur so lange aufbewahrt werden, wie eine Klage nach dem AGG möglich ist.
- Aufbewahrungsfrist: 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
- Grund: Potenzieller Anspruch auf Entschädigungsklagen nach dem AGG.
5. Daten für die betriebliche Altersvorsorge
Daten zur betrieblichen Altersversorgung müssen aufbewahrt werden, solange der Versorgungsanspruch besteht, da diese auch nach dem Ausscheiden noch relevant sein können.
- Aufbewahrungsfrist: Bis zum Erlöschen des Versorgungsanspruchs, z.B. bis zum Renteneintritt.
6. Arbeitsverträge, Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisse
Für persönliche Dokumente des Arbeitsverhältnisses gibt es keine explizit festgelegte Frist. Eine Löschung sollte jedoch spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist von Ansprüchen (z.B. nach dem Arbeitsrecht) erfolgen.
- Empfohlene Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre (nach § 195 BGB für die Verjährung von Ansprüchen).
7. Unfallmeldungen nach dem Arbeitsunfall
Unfallmeldungen müssen in der Regel länger aufbewahrt werden, um Ansprüche der Berufsgenossenschaft oder des Arbeitnehmers geltend machen zu können.
- Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre nach § 110 SGB VII.
8. Sonstige Personalakten
Sonstige personenbezogene Daten sollten nach dem Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung gelöscht werden, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
- Empfohlene Aufbewahrungsfrist: Individuell, aber spätestens 3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.