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Hilfreiche Muster, Checklisten und Fragebögen zur Auftragsverarbeitung
In der heutigen Geschäftswelt ist die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern eine alltägliche Praxis. Doch wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, stellt sich oft die Frage, wie diese Daten rechtlich sicher weitergegeben und verarbeitet werden können. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet hierfür klare Regelungen und Vorgaben.
Szenario 1: Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen DienstleisterEin klassisches Beispiel ist ein Unternehmen, das einen externen Dienstleister mit einer Dienstleistung beauftragt, bei der personenbezogene Daten des Unternehmens verarbeitet werden. Dies könnte beispielsweise ein IT-Dienstleister sein, der Kundendaten verwaltet, oder ein Marketingunternehmen, das personenbezogene Daten für Kampagnen nutzt. In solchen Fällen ist es entscheidend, dass die Weitergabe und Verarbeitung dieser Daten den Anforderungen der DSGVO entspricht.
Szenario 2: Zugriff des Dienstleisters auf personenbezogene DatenEin weiteres häufiges Szenario ist die Situation, in der der Dienstleister zwar nicht direkt in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingebunden ist, aber dennoch Zugang zu diesen Daten hat oder Kenntnis davon erlangen kann. Ein Beispiel hierfür könnte ein Wartungsdienstleister für IT-Systeme sein, der potenziell Zugriff auf gespeicherte Daten hat.
Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe an DienstleisterDie zentrale Frage lautet: Auf welcher Rechtsgrundlage kann ein Unternehmen einem Dienstleister den Zugang zu personenbezogenen Daten ermöglichen? Die Einwilligung der betroffenen Personen scheidet im Massengeschäft häufig aus, da die Verwaltung der Einwilligungen aufwendig ist und die Gefahr eines Widerrufs besteht, was die Datenverarbeitung abrupt stoppen könnte. Auch die Verarbeitung auf Basis der Erfüllung vertraglicher Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO kommt selten in Betracht, da es meist nicht erforderlich ist, zur Vertragserfüllung Daten an einen externen Dienstleister weiterzugeben.
Die Lösung: Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVOAus diesem Grund sieht die DSGVO mit Art. 28 eine spezielle Regelung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vor: die Auftragsverarbeitung. Diese Vorschrift erlaubt es Unternehmen, personenbezogene Daten an externe Dienstleister weiterzugeben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, der sicherstellt, dass der Dienstleister die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet.
Durch die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO können Unternehmen sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Dienstleister rechtlich abgesichert ist und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.
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Um das Konzept der Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollständig zu verstehen, ist es wichtig, sich zunächst die relevanten Begriffe und deren Definitionen anzuschauen. Diese Begriffe sind in Artikel 4 der DSGVO festgelegt.
Definition des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 DSGVO8. „Auftragsverarbeiter“ (ist) eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
Synonyme und weitere BegriffeIn der Praxis werden verschiedene Begriffe und Synonyme verwendet, um die beteiligten Parteien zu beschreiben:
Unterschied zwischen Verantwortlichem und AuftragsverarbeiterDer wesentliche Unterschied zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter besteht in ihrer jeweiligen Rolle und ihren Aufgaben:
Fiktion der Nicht-Übermittlung und erweiterte WerkbankDurch diese klare Aufgabenteilung entsteht eine sogenannte „Fiktion der Nicht-Übermittlung“. Das bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter als verlängerter Arm des Verantwortlichen agiert und somit die Weitergabe der Daten an den Auftragsverarbeiter nicht als Übermittlung an Dritte gilt. Stattdessen wird der Dienstleister als Teil der Organisation des Verantwortlichen betrachtet, was ihn zu einem bloßen Empfänger der Daten macht und nicht zu einem Dritten.
Verantwortlichkeit und PflichtenTrotz der Zusammenarbeit bleibt der Verantwortliche weiterhin für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Zudem ist er für die Erfüllung der Informationspflichten und die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zuständig. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen hierbei, indem er die Daten gemäß den Weisungen des Verantwortlichen verarbeitet und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten ergreift.
Verantwortlicher ist, wer über Art, und Mittel der Verarbeitung bestimmt. Den beauftragten Dienstleister nennt man .
Wähle die richten Betriffe, um den Lückentext zu ergänzen:
Die Identifizierung eines Auftragsverarbeiters ist entscheidend für die korrekte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Doch wer gilt eigentlich als typischer Auftragsverarbeiter und wer nicht? Die Abgrenzung zwischen einem Auftragsverarbeiter und einem eigenständigen Dienstleister kann oft schwierig sein. Es hängt nicht nur davon ab, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern auch davon, wie eng die Verarbeitung mit den Kernaufgaben des Dienstleisters verbunden ist und ob dieser die Kontrolle über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung hat.
Typische AuftragsverarbeiterAuftragsverarbeiter sind Dienstleister, die personenbezogene Daten im Auftrag und nach den Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Klassische Beispiele für solche Auftragsverarbeiter sind:
Keine typischen AuftragsverarbeiterEs gibt jedoch auch Dienstleister, die in der Regel nicht als Auftragsverarbeiter gelten, da sie eigenständige Verantwortliche sind oder anderen speziellen rechtlichen Regelungen unterliegen:
Orientierungshilfe des LDA BayernDa die Entscheidung, ob es sich um eine Auftragsverarbeitung handelt oder nicht, nicht immer einfach ist, hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA Bayern) eine Orientierungshilfe veröffentlicht. Diese Hilfestellung soll Unternehmen dabei unterstützen, die Rollen und Verantwortlichkeiten klarer zu definieren und datenschutzrechtliche Vorgaben korrekt umzusetzen.
Ein zentrales Element der Auftragsverarbeitung gemäß der DSGVO ist der Auftragsverarbeitungsvertrag. Dieser Vertrag regelt die Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter und stellt sicher, dass personenbezogene Daten im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden. Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird unter verschiedenen Bezeichnungen geführt, die alle das gleiche Konzept beschreiben:
Zusätzlich sind noch Begriffe wie Auftragsdatenverarbeitung, Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung oder ADV im Umlauf. Diese stammen jedoch aus der Zeit vor der DSGVO und beziehen sich auf Regelungen des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG a.F.). Mit der Einführung der DSGVO wurden diese Begriffe weitgehend durch die oben genannten Synonyme ersetzt.
Wie der Name schon sagt, basiert die Auftragsverarbeitungsvereinbarung auf einem schriftlich oder elektronisch geschlossenen Vertrag. In der Praxis handelt es sich dabei oft um zusätzliche Verträge zum Hauptvertrag oder zur Leistungsvereinbarung. Diese Verträge beinhalten mehrere Anhänge, in denen detaillierte Informationen zur Verarbeitung und zu den Pflichten des Auftragsverarbeiters festgehalten sind. Die Mindestinhalte einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung ergeben sich aus Artikel 28 der DSGVO.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt in Artikel 28 Absatz 3 klar fest, welche Mindestinhalte ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) enthalten muss, um die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlich abzusichern. Zu diesen Inhalten gehören:
Regelungen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den AuftragsverarbeiterWesentlicher Bestandteil eines Auftragsverarbeitungsvertrags sind darüber hinaus die spezifischen Regelungen, wie der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unterstützt und welche Pflichten er dabei übernimmt. Diese Regelungen umfassen:
Checkliste Auftragsverarbeitung (AVV)
Nutze unsere kostenlose Checkliste, um sicherzustellen, dass dein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) alle relevanten Punkte abdeckt. Mit dieser Checkliste kannst du einfach und schnell überprüfen, ob du alle Anforderungen der DSGVO erfüllst und deine Daten sicher verarbeitest. Egal ob es um die Sicherheit der Verarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen oder die Regelungen zur Drittlandsübermittlung geht – mit unserer Checkliste hast du alles im Griff.
Nicht in einen AVV gehören Klauseln, die nichts mit der Datenverarbeitung zu tun haben, wie beispielsweise allgemeine Geschäftsbedingungen oder rein kaufmännische Vereinbarungen. Häufige Fehler sind auch die Aufnahme von Regelungen, die die Verantwortlichkeit verwischen oder den Auftragsverarbeiter in eine eigene Verantwortlichkeit zwingen. Achte darauf, dass der AVV klar die Rollen und Verantwortlichkeiten festlegt.
Im Internet gibt es unzählige, teils kostenfreie Muster für Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) zum Download. Während viele dieser Muster nützlich sein können, möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich das Muster von Datenschutz-Guru (RA Stephan Hansen-Oest) empfehlen. Dieses Muster deckt alle notwendigen Formulierungen ab und vertritt die Interessen der Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen. Es bietet eine solide Grundlage für die Erstellung eines individuellen und rechtskonformen AVV und kann dazu beitragen, den Aufwand und die Komplexität der Vertragsgestaltung zu reduzieren:
Kostenloses Muster Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)Quelle: Datenschutz-Guru GmbH
Versand des finalen AVVNachdem ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) final ausformuliert wurde, kann er an die entsprechenden Dienstleister verschickt werden. Im Folgenden findest du eine mögliche Formulierung für das Anschreiben an die Dienstleister:
Betreff: Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV)
Sehr geehrte/r [Name des Dienstleisters],
im Rahmen unserer Zusammenarbeit ist es erforderlich, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuschließen.
Anbei finden Sie den final ausformulierten AVV. Bitte prüfen Sie den Vertrag sorgfältig und senden Sie uns die unterzeichnete Version innerhalb der nächsten 14 Tage zurück.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ihren Dienst erst erfolgen kann, wenn der AVV von beiden Parteien ordnungsgemäß geschlossen wurde. Dies ist notwendig, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.
Sollten Sie Fragen oder Unklarheiten bezüglich des Vertrags haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name][Ihre Position][Ihr Unternehmen][Ihre Kontaktdaten]
AVV von DienstleisternViele Dienstleister, insbesondere große Dienstleister, Cloud-Anbieter und SaaS-Anbieter, haben auch ihre eigenen AVV. In diesen Fällen gilt leider oft das Recht des Stärkeren, sodass der AVV des Dienstleisters übernommen werden muss. Dennoch ist es wichtig, diese Verträge gründlich zu prüfen und sicherzustellen, dass alle wesentlichen Datenschutzanforderungen und Interessen des eigenen Unternehmens berücksichtigt werden.
Beschäftigte müssen wissen, was zu tun ist, wenn sie beispielsweise einen neuen Lieferanten beauftragen möchten. In einem solchen Fall ist zu klären, ob es sich um eine Auftragsverarbeitung handelt. Hierbei kann und sollte immer das Datenschutz-Team konsultiert werden. Idealerweise sollte der AVV unterzeichnet werden, bevor ein Hauptvertrag, eine Leistungsvereinbarung oder ein Rahmenvertrag unterzeichnet wird, oder gleichzeitig. Dies ist notwendig, damit das Unternehmen sich vor der ersten Datenverarbeitung von den hinreichenden Garantien des Dienstleisters überzeugen kann.
Vorgehensweise bei der Beauftragung eines neuen Lieferanten
Bei der Erstellung eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) bietet die DSGVO Unternehmen eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Das bedeutet, dass bestimmte Regelungen individuell ausgehandelt und festgelegt werden können, um die spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen der Zusammenarbeit zu berücksichtigen. Insbesondere können dabei die Übermittlung von Daten in Drittländer sowie die Beauftragung von Unterauftragnehmern erlaubt oder verboten werden.
Ein Beispiel hierfür ist die Datenübermittlung in ein Drittland. Unternehmen können im AVV festlegen, dass eine solche Übermittlung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Alternativ kann die Übermittlung erlaubt werden, jedoch nur unter der strikten Einhaltung der Vorgaben von Artikel 44ff. DSGVO, die sicherstellen, dass das Datenschutzniveau gewährleistet bleibt.
Ähnlich verhält es sich mit der Beauftragung von Unterauftragnehmern. Hier gibt es in der Praxis drei gängige Optionen: Ausschluss der Unterbeauftragung, Einzelfallgenehmigungen oder eine allgemeine Genehmigung.
DrittlandsübermittlungWenn ein Unternehmen mit einem Dienstleister zusammenarbeitet, der außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Ausnahme der Schweiz) ansässig ist, muss das Datenschutzniveau sichergestellt werden. Dies erfolgt in mehreren Schritten:
Beauftragung von UnterauftragnehmernDie Entscheidung, ob und wie ein Unterauftragnehmer vom Auftragnehmer hinzugezogen werden kann, muss im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) klar und detailliert geregelt werden. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die je nach den Anforderungen und Präferenzen der beteiligten Parteien gestaltet werden können:
In jedem Fall ist der Auftragnehmer bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Datenschutzpflichten verantwortlich. Neben der Entscheidung, “ob” und “wie” Unterauftragnehmer zu beauftragen sind, gelten für die Unterbeauftragung folgende weitere Anforderungen:
Artikel 28 der DSGVO regelt, dass der Auftragsverarbeiter alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift. Dies schließt insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) ein, um den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:
Obwohl aus Artikel 28 DSGVO nicht direkt hervorgeht, dass die TOM des Auftragsverarbeiters als Anhang mitgeschickt werden müssen, ist es für den Verantwortlichen unerlässlich, sich bereits vor der Übermittlung der Daten davon zu überzeugen, dass der Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien für den Schutz der Daten bietet. Daher wird empfohlen, sich die TOM des Auftragsverarbeiters vorlegen zu lassen bzw. an den AVV anzuhängen.
Eine alternative und möglicherweise effektivere Herangehensweise besteht darin, dass der Verantwortliche basierend auf Art und Umfang der Verarbeitung sowie der Kritikalität der Daten Mindeststandards für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen definiert und diese dem Auftragsverarbeiter übermittelt. Der Auftragsverarbeiter sollte dann zustimmen, mindestens diese Standards einzuhalten. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Schutzmaßnahmen genau den Anforderungen des Verantwortlichen entsprechen und ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet ist.
Wir haben einen Vorschlag für Mindeststandards erstellt, die bei jeder Auftragsverarbeitung empfohlen werden:
Der Verantwortliche ist verpflichtet, sich sowohl vor als auch während der Zusammenarbeit davon zu überzeugen, dass der Auftragsverarbeiter gemäß den datenschutzrechtlichen Gesetzen sowie den vertraglich vereinbarten Pflichten handelt. Dies erfordert regelmäßige Kontrollen und Audits des Auftragsverarbeiters.
Rechte und Pflichten bei KontrollenDer Verantwortliche muss jederzeit die Möglichkeit haben, den Auftragsverarbeiter zu kontrollieren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen. Der Auftragsverarbeiter hat die Pflicht, diese Kontrollen zu dulden und aktiv dazu beizutragen, indem er alle notwendigen Informationen an den Auftraggeber übermittelt. Dies kann im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) auf verschiedene Weisen geregelt werden:
Einschränkungen der KontrollrechteDas Kontrollrecht darf nur in einem engen Rahmen eingeschränkt werden, zum Beispiel:
Regelungen, die Kontrollen grundsätzlich einschränken, sind unzulässig. Dazu gehören:
Praktische Herausforderungen und LösungsansätzeIn der Praxis erweisen sich Vor-Ort-Kontrollen, insbesondere bei großen Cloud- und SaaS-Anbietern, als schwierig. Diese Anbieter versuchen in der Regel, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Zertifikate (z.B. ISO 27001) oder andere externe Audits nachzuweisen. Es wird daher empfohlen, regelmäßig (alle 1-2 Jahre oder bei Bedarf) mit dem Auftragsverarbeiter in Kontakt zu treten und ihn aufzufordern, zu bestätigen, dass die Datenschutzvorschriften weiterhin eingehalten werden.
Checkliste und AnschreibenZur Unterstützung dieses Prozesses kann eine Checkliste hilfreich sein. Wir haben einen Fragebogen sowie einen Formulierungsvorschlag für das Anschreiben erstellt:
Betreff: Überprüfung unserer Auftragsverarbeiter
wie Sie sicherlich wissen, nehmen wir das Thema Datenschutz sehr ernst. Im Zuge unserer Zusammenarbeit haben wir bereits eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (gemäß Art. 28 DSGVO) geschlossen.
Zu unseren Rechenschafts- und Dokumentationspflichten gehört auch eine routinemäßige Überprüfung unserer in unserem Auftrag tätigen Dienstleister. Daher bitten wir Sie den im Anhang mitgeschickten Fragebogen binnen 14 Tagen auszufüllen und an uns zurückzuschicken. Vielen Dank und auf weiterhin gute Zusammenarbeit.
Sollten Sie Fragen oder Unklarheiten bezüglich der Überprüfung unserer Auftragsverarbeitung haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Einhaltung der Pflichten aus Artikel 33 und Artikel 34 der DSGVO unterstützen. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Meldung von Datenschutzverletzungen, die beim Auftragsverarbeiter selbst oder bei seinen Unterauftragnehmern auftreten.
Einhaltung der Frist von 72 StundenDa der Auftragsverarbeiter im Sinne der „Fiktion der Nichtübermittlung“ handelt, tritt er in der Regel nicht direkt auf. Somit bleibt die Frist von 72 Stunden zur Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde für den Verantwortlichen bestehen. Es ist daher entscheidend, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen rechtzeitig über jede (auch vermutete) Datenschutzverletzung informiert. Im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) findet man in der Praxis häufig die Angabe „unverzüglich“ (also ohne schuldhaftes Zögern) als Meldefrist. Empfehlenswert wäre jedoch die Festlegung einer festen Frist, beispielsweise 48 Stunden. Dies gibt dem Verantwortlichen ausreichend Zeit, die Verletzung innerhalb der 72-Stunden-Frist bei der Aufsichtsbehörde zu melden.
Mindestinformationen bei der MeldungDie Meldung des Auftragsverarbeiters sollte bestimmte Mindestinformationen enthalten, um dem Verantwortlichen eine schnelle und umfassende Bewertung der Datenschutzverletzung zu ermöglichen. Zu diesen Informationen gehören:
Datenschutzverletzungen: Umgang und ChecklisteUm Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei der Bewältigung von Datenschutzverletzungen zu unterstützen, stellen wir eine Checkliste zur Verfügung. Diese Checkliste soll sicherstellen, dass alle notwendigen Schritte befolgt werden und keine wichtigen Details übersehen werden:
Grundsätzlich sollte der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten aus dem Vertrag und der DSGVO kostenfrei nachkommen. Das bedeutet, dass die Erfüllung der grundlegenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und vertraglichen Pflichten keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen verursachen sollte.
Allerdings ist es möglich (wenn auch unter den Aufsichtsbehörden umstritten), dass einzelne Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sehr häufig, wiederkehrend und umfangreich Unterstützung benötigt wird, beispielsweise:
In solchen Fällen können die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist, dass diese Regelungen vertraglich transparent und fair gestaltet werden. Es sollte klar definiert sein, welche zusätzlichen Leistungen kostenpflichtig sind und wie die Kosten berechnet werden.
In keinem Fall darf der Auftraggeber durch (zu hohe) Kosten daran gehindert sein, seine Rechte auszuüben, wie beispielsweise Kontrollrechte oder Weisungsrechte. Die Kostenstruktur muss verhältnismäßig sein und sicherstellen, dass der Auftraggeber weiterhin in der Lage ist, seine datenschutzrechtlichen Pflichten und Rechte vollumfänglich wahrzunehmen.
Das Fehlen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) kann schwerwiegende Konsequenzen sowohl für den Verantwortlichen als auch für den Auftragsverarbeiter haben. Gemäß der DSGVO ist der Abschluss eines solchen Vertrags zwingend erforderlich, um die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte sicherzustellen. Fehlt dieser Vertrag, drohen verschiedene Sanktionen und Risiken:
Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) spielen eine zentrale Rolle im Datenschutzmanagement von Unternehmen. Sie bieten nicht nur eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte, sondern stellen auch sicher, dass alle Beteiligten klare Verantwortlichkeiten und Pflichten haben. Wie bei jedem rechtlichen Instrument gibt es sowohl Vorteile als auch Nachteile, die Unternehmen bei der Implementierung und Nutzung von AVVs berücksichtigen sollten.
Vorteile von Auftragsverarbeitungsverträgen
Nachteile von Auftragsverarbeitungsverträgen
Insgesamt bieten Auftragsverarbeitungsverträge eine wichtige Grundlage für die sichere und rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie stellen sicher, dass die Datenschutzanforderungen eingehalten werden und bieten sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer klare Richtlinien und Verantwortlichkeiten. Allerdings erfordern sie auch einen erheblichen administrativen Aufwand und eine sorgfältige Einhaltung der vertraglichen Pflichten.
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach der DSGVO tauchen immer wieder Fragen auf, die sowohl Verantwortliche als auch Auftragsverarbeiter betreffen. Im Folgenden findest du Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen.
Nein, eine Auftragsverarbeitung ohne einen schriftlichen oder elektronischen Vertrag ist nicht möglich. Ein entsprechender Vertrag ist zwingend erforderlich, um die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlich abzusichern.
Ja, ein Auftragsverarbeitungsvertrag kann auch online, beispielsweise innerhalb eines Nutzerkontos, abgeschlossen werden. Wichtig ist, dass der Vertrag den Anforderungen der DSGVO entspricht und dokumentiert ist.
Ja, ein AVV kann auch als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingebunden werden, solange die spezifischen Anforderungen der DSGVO erfüllt sind und der Vertrag klar und verständlich formuliert ist.
Sofern die Mindestinhalte gemäß Art. 28 DSGVO erfüllt sind, können natürlich auch weitere Regelungen in den AVV aufgenommen werden. Dies fällt unter die Vertragsfreiheit. Es wird jedoch ausdrücklich empfohlen, zusätzliche Regelungen im Hauptvertrag zu behandeln, um den AVV klar und fokussiert zu halten.
Der Verantwortliche ist dafür verantwortlich, eine Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde zu melden. Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen unverzüglich über die Verletzung informieren.
Nein, die Frist zur Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde beträgt 72 Stunden und verlängert sich nicht, auch wenn die Verletzung beim Dienstleister auftritt.
Hier scheiden sich die Geister. Manche Aufsichtsbehörden sind der Meinung, dass jegliche Unterstützungsdienstleistungen im ursprünglichen Auftrag mit eingepreist werden sollten. Andere vertreten die Ansicht, dass diese Dienstleistungen auch in Rechnung gestellt werden dürfen, solange die Kosten den Verantwortlichen nicht daran hindern, seinen Pflichten und Rechten gemäß der DSGVO nachzukommen (Verhältnismäßigkeit).
Im Ernstfall muss die Verarbeitung ausgesetzt werden. Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der Auftragsverarbeiter seine Pflichten einhält und bei Nichteinhaltung entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Ja, der Auftragsverarbeiter sollte den Verantwortlichen auf die Notwendigkeit eines AVV hinweisen, selbst wenn dieser keinen solchen Vertrag angeboten oder gefordert hat. Dies stellt sicher, dass beide Parteien ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlich abgesichert ist.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Dienstleister noch eine gewisse Zeit aufbewahrt werden. Rechtliche Vorgaben ergeben sich unter anderem aus der DSGVO und nationalen Vorschriften.
Aufbewahrungsfrist für AVVs
Empfohlene Vorgehensweise
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