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Besserer Datenschutz durch ...
Seit dem 14. Mai 2024 sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) in Kraft. Diese neuen Regelungen ersetzen das bisherige Telemediengesetz (TMG) bzw. das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und bringen bedeutende Änderungen für Anbieter digitaler Dienste und Websitebetreiber mit sich. Drohnen bei ausbleibenden Änderungen nun neue Abmahnwellen?
Checkliste DDG und TDDDG - jetzt Webseiten und Apps anpassen
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) bringen bedeutende Änderungen für Anbieter digitaler Dienste und Websitebetreiber mit sich. Hol dir jetzt deine kostenlose Checkliste und passe deine Webseite/App einfach an.
Durch das neue DDG und TDDDG müssen zahlreiche Websites angepasst werden. Im Allgemeinen verschwindet das Wort “Telemedien” und wird durch “Digitale Dienste” ersetzt. Darüber hinaus müssen insbesondere das Impressum und die Datenschutzinformationen aktualisiert werden.
Das Telemediengesetz ist durch die Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) Geschichte. Wurden bislang die "Allgemeinen Informationspflichten" gemäß §5 TMG veröffentlicht, müssen diese Verweise nun durch §5 DDG ersetzt werden. Ebenso müssen Anbieter, die bisher die "Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen" gemäß §6 TMG erfüllten, diese nun entsprechend in §6 DDG ändern.
Außer Kraft gesetzt wurde auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).Ersetzt wurde es durch das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Verweise in Datenschutzerklärungen (und Cookie-Bannern) müssen entsprechend angepasst werden: aus §25 TTDSG wird §25 TDDDG.
Neben der Datenschutzerklärung und dem Impressum sollten auch weitere Datenschutz-Dokumente (wie beispielsweise die Verpflichtung auf Vertraulichkeit) überarbeitet werden. So gilt für das Fernmeldegeheimnis nun gemäß §3 TDDDG statt wie bisher §3 TTDSG.
So gehst du vor
Änderungen durch das DDG und TDDDG auf einen Blick
Mit der Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) stellt sich die Frage, ob Unternehmen ähnliche Abmahnwellen drohen wie in der Vergangenheit bei veralteten Datenschutzinformationen. Aktuell sieht es nicht danach aus, doch sollten die Angaben zeitnah aktualisiert werden. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, im Impressum direkt auf das DDG zu verweisen; der Begriff "Anbieterkennzeichnung" genügt vollkommen.
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