Besserer Datenschutz durch ...

Einführung des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und Umbenennung des TTDSG in TDDDG

Seit dem 14. Mai 2024 sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) in Kraft. Diese neuen Regelungen ersetzen das bisherige Telemediengesetz (TMG) bzw. das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und bringen bedeutende Änderungen für Anbieter digitaler Dienste und Websitebetreiber mit sich. Drohnen bei ausbleibenden Änderungen nun neue Abmahnwellen?

Checkliste
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Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) bringen bedeutende Änderungen für Anbieter digitaler Dienste und Websitebetreiber mit sich. Hol dir jetzt deine kostenlose Checkliste und passe deine Webseite/App einfach an.

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Überarbeitung von Webseiten und Apps erforderlich: aus Telemedien werden Digitale Dienste

Durch das neue DDG und TDDDG müssen zahlreiche Websites angepasst werden. Im Allgemeinen verschwindet das Wort “Telemedien” und wird durch “Digitale Dienste” ersetzt. Darüber hinaus müssen insbesondere das Impressum und die Datenschutzinformationen aktualisiert werden.

Änderungen des Impressums: aus TMG wird DDG

Das Telemediengesetz ist durch die Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) Geschichte. Wurden bislang die "Allgemeinen Informationspflichten" gemäß §5 TMG veröffentlicht, müssen diese Verweise nun durch §5 DDG ersetzt werden. Ebenso müssen Anbieter, die bisher die "Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen" gemäß §6 TMG erfüllten, diese nun entsprechend in §6 DDG ändern.

Änderungen der Datenschutzerklärung: aus TTDSG wird TDDDG

Außer Kraft gesetzt wurde auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).Ersetzt wurde es durch das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Verweise in Datenschutzerklärungen (und Cookie-Bannern) müssen entsprechend angepasst werden: aus §25 TTDSG wird §25 TDDDG.

Anpassung weiterer Dokumente

Neben der Datenschutzerklärung und dem Impressum sollten auch weitere Datenschutz-Dokumente (wie beispielsweise die Verpflichtung auf Vertraulichkeit) überarbeitet werden. So gilt für das Fernmeldegeheimnis nun gemäß §3 TDDDG statt wie bisher §3 TTDSG.

So gehst du vor

Änderungen durch das DDG und TDDDG auf einen Blick

  1. Wort “Telemedien” durch “Digitale Dienste” in Impressum und Datenschutzerklärung ersetzen
  2. §5 TMG durch §5 DDG im Impressum ersetzen
  3. §25 TTDSG durch §25 TDDDG in der Datenschutzerklärung und in Cookie-Bannern ersetzen
  4. §3 TTDSG durch §3 TDDDG sowie “Telemedien” durch “Digitale Dienste” in sonstigen Dokumenten ersetzen.

Drohen neue Abmahnungen wegen des DDG und TDDDG?

Mit der Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) stellt sich die Frage, ob Unternehmen ähnliche Abmahnwellen drohen wie in der Vergangenheit bei veralteten Datenschutzinformationen. Aktuell sieht es nicht danach aus, doch sollten die Angaben zeitnah aktualisiert werden. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, im Impressum direkt auf das DDG zu verweisen; der Begriff "Anbieterkennzeichnung" genügt vollkommen.

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