Vorsicht - Vertraulichkeit!
Wie du weißt, bist du als Datenschutzbeauftragter zur Verschwiegenheit verpflichtet – teilweise sogar gegenüber der Geschäfts- oder Behördenleitung. Die dir anvertrauten Informationen über betroffene Personen sowie alle Details, die Rückschlüsse auf deren Identität zulassen, sind nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO streng vertraulich zu behandeln. Achte daher bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts darauf, keine Namen oder Hinweise zu verwenden, die eine betroffene Person identifizierbar machen könnten.