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Was du ab August kennzeichnen musst und was nicht.
Aktueller Stand (Juni 2026)
Die Betreiberpflichten aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026. Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2026 einen Entwurf der Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht, die finale Fassung wird vor dem Stichtag erwartet. Parallel dazu veröffentlichte die EU-Kommission am 10.06.2026 eine Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten. Für die maschinenlesbare Anbieter-Markierung nach Art. 50 Abs. 2 ist über das Digital-Omnibus-Paket eine Übergangsfrist für Altsysteme geplant, deren Datum noch nicht final ist. Ich aktualisiere diesen Leitfaden, sobald die endgültigen Fassungen vorliegen. Zuletzt aktualisiert: Juni 2026.
Die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz verändert die digitale Kommunikation grundlegend. Immer mehr Texte, Bilder, Videos und Tonaufnahmen entstehen mithilfe von KI, oft so überzeugend, dass sie von menschlichen Werken kaum noch zu unterscheiden sind. Und immer häufiger sprechen Menschen mit KI-Systemen, etwa mit Chatbots oder Voice-Agents. Um Transparenz und Vertrauen zu sichern, hat die EU mit der KI-Verordnung erstmals klare Regeln zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte geschaffen.
In diesem Leitfaden erkläre ich dir, was konkret auf dich und dein Unternehmen zukommt, wie du jeden Einzelfall einordnest und wie du dich vorbereitest. Mein Ziel ist, dass du nach dem Lesen nicht nur weißt, dass es eine Pflicht gibt, sondern in unter einer Minute entscheiden kannst, ob ein konkreter Inhalt gekennzeichnet werden muss oder nicht.
Geregelt sind die Anforderungen in Art. 50 KI-Verordnung, ergänzende Hinweise stehen im Erwägungsgrund 134. Bevor du dich mit einzelnen Bildern beschäftigst, hilft ein Blick auf den Aufbau der Regel. Art. 50 bündelt vier verschiedene Transparenzpflichten, und sie richten sich an unterschiedliche Beteiligte.
Absatz 1 betrifft die Interaktion mit einem KI-System. Wer einen Chatbot oder Sprachassistenten betreibt, muss dafür sorgen, dass die Person merkt, dass sie nicht mit einem Menschen spricht. Absatz 2 verpflichtet die Anbieter, ihre KI-Ausgaben maschinenlesbar zu markieren, also so, dass eine andere Software den KI-Ursprung erkennt. Absatz 3 regelt Systeme zur Emotionserkennung und biometrischen Kategorisierung. Und Absatz 4 ist der Teil, der die meisten Unternehmen direkt trifft: Betreiber müssen Deepfakes kennzeichnen und KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.
In der Praxis dreht sich für dich also fast alles um Absatz 4, mit einem Seitenblick auf Absatz 1, sobald du einen Chatbot einsetzt. Darauf liegt im Folgenden der Schwerpunkt.
Erwägungsgrund 134 KI-VO
Neben den technischen Lösungen, die von den Anbietern von KI‑Systemen eingesetzt werden, sollten Betreiber, die ein KI‑System zum Erzeugen oder Manipulieren von Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwenden, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden (Deepfakes), auch klar und deutlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, indem sie die Ausgaben von KI entsprechend kennzeichnen und auf ihren künstlichen Ursprung hinweisen. […] Darüber hinaus ist es angezeigt, eine ähnliche Offenlegungspflicht in Bezug auf durch KI erzeugte oder manipulierte Texte anzustreben, soweit diese veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, die durch KI erzeugten Inhalte wurden einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte.
Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen, und beide haben unterschiedliche Pflichten. Die Pflicht richtet sich grundsätzlich an alle, die KI im beruflichen oder gewerblichen Kontext einsetzen, also an Unternehmen, Behörden und Organisationen. Ausgenommen sind ausschließlich rein private, nicht-berufliche Anwendungen.
Anbieter sind die Unternehmen, die ein KI-System entwickeln und auf den Markt bringen. Das sind die großen Namen, aber eben nicht nur die. Sobald du Software unter deinem eigenen Namen vertreibst und in dieser Software KI steckt, wirst du selbst zum Anbieter. Dabei ist egal, ob die KI von dir kommt oder ob dein Tool über eine Schnittstelle auf ein fremdes Modell zugreift. Entscheidend ist, unter wessen Label das Ganze beim Kunden ankommt.
Betreiber bist du, wenn du KI in eigener beruflicher Verantwortung einsetzt, um etwas zu erstellen. Das betrifft Unternehmen jeder Größe, Behörden, Solo-Selbstständige und alle, die mit KI Inhalte produzieren. Das ist die Rolle, die fast alle Leser dieses Leitfadens betrifft.
Der Unterschied hat konkrete Folgen. Anbieter kennzeichnen maschinenlesbar, über Wasserzeichen, Metadaten oder kryptografische Herkunftsnachweise. Betreiber kennzeichnen für den Menschen, der den Inhalt sieht oder hört. Und diese Rollen schließen sich nicht aus. Wer eine eigene KI-gestützte Software vertreibt und gleichzeitig selbst Inhalte damit erstellt, ist beides, und dann gelten beide Pflichten parallel. Diese Doppelrolle wird in der Praxis gern übersehen.
Ein Wort zur Privatausnahme, weil sie oft falsch verstanden wird. Wer mit KI eine Weihnachtskarte für die Familie bastelt, fällt als Nutzer aus der Pflicht. Sobald derselbe Inhalt aber öffentlich geteilt wird und gesellschaftlich relevant ist, etwa ein manipuliertes Bild einer Amtsperson, ist es keine rein private Nutzung mehr. Die Grenze verläuft nicht beim guten Willen, sondern bei der Veröffentlichung.
In den Medien ist „Deepfake“ zum Sammelbegriff für alles Unheimliche geworden. Es ist ein Kofferwort aus „Deep Learning“ und „Fake“ und meint realistisch wirkende Medieninhalte wie Fotos, Videos oder Tonaufnahmen, die mit KI erzeugt oder verändert wurden und Personen, Stimmen oder Handlungen so realitätsnah imitieren, dass sie vom Original kaum zu unterscheiden sind. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von harmloser Kunst bis zu gezielter Desinformation, Manipulation und Betrug.
Die KI-Verordnung ist hier präziser als der Alltagsbegriff. In Art. 3 Nr. 60 KI-VO steht eine echte Legaldefinition, und an der kannst du jeden Zweifelsfall durchprüfen. Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen, die alle drei gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Erstens eine Beteiligung von KI. Der Inhalt wurde mit KI erzeugt oder verändert. Zweitens ein Realitätsbezug. Wichtig: Das gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für Gegenstände, Orte, Einrichtungen und Ereignisse. Drittens eine Täuschungseignung. Maßstab ist dabei nicht dein eigener Eindruck, sondern ob der Inhalt bei den Menschen, die ihn zu sehen bekommen, fälschlich als echt durchgehen könnte. Dabei zählt das tatsächliche Publikum. Gehören Kinder oder ältere Menschen dazu, die sich leichter täuschen lassen, ist der Maßstab strenger. Und auf eine Täuschungsabsicht kommt es ausdrücklich nicht an. Auch eine gut gemeinte Bearbeitung kann ein Deepfake sein.
Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, ist es kein Deepfake im Sinne der Verordnung. Du musst also nicht jedes KI-Bild kennzeichnen, sondern prüfst Schritt für Schritt, ob alle drei Punkte zutreffen.
Bei manchen Inhalten ist die Sache eindeutig. Ein KI-Video, das einen Politiker Dinge sagen lässt, die er nie gesagt hat, erfüllt alle drei Voraussetzungen. Spannend wird die Grauzone, und die zeige ich dir am liebsten an mir selbst.
Stell dir ein Foto von mir vor, völlig real (Bild 1). Jetzt lasse ich mir per KI den Bart wegrechnen (Bild 2). Gleiche Person, gleiche Umgebung, nur der Bart fehlt. Ist das schon eine Täuschung? Ehrlich: eine echte Grauzone. Die Situation bleibt real, die Person bleibt real, und trotzdem hat sich die Wirkung verändert. Hier würde ich im Zweifel kennzeichnen. Setze ich mich, immer noch ohne Bart, an einen Strand (Bild 3), an dem ich nie war, ist die Sache klar. Ich habe ein neues, realistisch wirkendes Setting erzeugt. Das kennzeichne ich. Und wenn ich mir per KI vier Arme gebe Bild 4), muss ich nichts kennzeichnen, weil für jeden sofort erkennbar ist, dass das keine echte Aufnahme sein kann. Inhalte, die den Naturgesetzen widersprechen, fallen aus dem Deepfake-Begriff heraus. Im letzten Fall (Bild 5) habe ich mir einen anderen Kopf auf meinen Körper setzen lassen: eindeutig eine andere Person - daher auch kennzeichnungspflichtig.
Damit du diese Fälle nicht jedes Mal neu durchdenken musst, hilft eine einfache Faustregel: Verändere ich nur die Darstellungseigenschaften eines vorhandenen Inhalts, oder schaffe ich eine neue Realität?
Reine Darstellungsbearbeitung löst keine Kennzeichnungspflicht aus. Dazu zählen das moderate Anpassen von Helligkeit, Kontrast oder Sättigung, leichtes Schärfen, Rauschunterdrückung, Zuschneiden, das Geraderücken eines schiefen Horizonts, das Entfernen von Staubflecken oder roten Augen sowie das Normalisieren einer Tonspur. Hier ändert sich nichts an der dargestellten Wirklichkeit.
Eine neue Realität entsteht dagegen, wenn du Elemente hinzufügst, entfernst oder so veränderst, dass das Bild etwas zeigt, das so nie existiert hat. Dazu gehören das Einfügen oder Wegretuschieren von Objekten, das Austauschen oder Verdecken von Hintergründen, das Verpixeln von Gesichtern, das Verändern von Körperform oder Hautton, das Umfärben eines grauen Himmels in kräftiges Blau, das Zusammensetzen mehrerer Bildquellen sowie KI-Übersetzungen und Zusammenfassungen von Texten. Solche Eingriffe gehören gekennzeichnet.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Du fotografierst die Theke deiner Bäckerei und ziehst Helligkeit und Kontrast nach. Das bleibt Standardbearbeitung. Lässt du KI dagegen hinter der Theke einen Wintergarten mit Alpenblick einrechnen, den es nie gab, hast du eine neue Realität geschaffen.
Zwei Feinheiten noch. Erstens spielt der Kontext mit. Eine deutliche Hintergrundbearbeitung bei einem journalistischen Foto schlägt schneller auf die Glaubwürdigkeit durch als dieselbe Bearbeitung in einer Produktanzeige, wo eine leichte Hintergrunderweiterung oft als geringfügig gilt. Zweitens greift die Pflicht nur, wenn KI im Spiel war. Die klassische Bildbearbeitung von Hand, also reines Photoshop ohne KI-Funktionen, fällt nicht unter Art. 50. Sobald du aber KI-Werkzeuge wie eine generative Füllung nutzt, ist die KI-Komponente da. Unabhängig davon kann eine irreführende Bearbeitung wettbewerbsrechtlich angreifbar sein, dazu später mehr.
KI-generierte Texte musst du kennzeichnen, wenn sie vollständig oder überwiegend durch ein KI-System erzeugt oder wesentlich verändert wurden und anschließend veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über relevante Themen zu informieren. Dazu zählen etwa Nachrichten, politische Beiträge, gesellschaftliche Entwicklungen oder Produktwarnungen.
Drei Begriffe entscheiden. Veröffentlicht heißt, der Text ist für einen unbestimmten, größeren Kreis zugänglich, nicht nur für eine geschlossene Gruppe. Private oder rein interne Texte fallen also raus. Öffentliches Interesse meint Themen, die für die Gesellschaft Bedeutung haben, von Verwaltung über Gesundheit und Umwelt bis zu wirtschaftlichen oder politischen Entwicklungen. Reine Werbung gehört in aller Regel nicht dazu. Und informieren bedeutet, dass der Text Wissen, Fakten oder Meinungen vermitteln soll, nicht bloß unterhalten.
Wie muss gekennzeichnet werden? Klar und deutlich, etwa durch einen Hinweis am Anfang oder Ende, dass der Inhalt ganz oder teilweise künstlich erzeugt wurde. Die Offenlegung soll für alle verständlich und leicht auffindbar sein.
Es gibt wichtige Ausnahmen. Die praktisch wichtigste ist die menschliche Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung. Wird ein KI-Text vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Wichtig dabei: Eine bloße Rechtschreibprüfung oder ein flüchtiger Klick auf „Freigeben“ genügt nicht. Verlangt ist eine echte inhaltliche Auseinandersetzung, und die verantwortliche Person sollte auffindbar benannt sein, etwa über das Impressum. Weiter entfällt die Pflicht bei der Strafverfolgung sowie bei offensichtlich kreativen, künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken, für die eine erleichterte Offenlegung gilt. Auch die Grundrechte, etwa die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, dürfen durch die Pflicht nicht eingeschränkt werden. Und rein unterstützende Anwendungen wie eine Autokorrektur, die die Aussage nicht verändern, lösen keine Pflicht aus.
Ein Beispiel: Ein KI-generierter Beitrag zu einer kommunalpolitischen Entscheidung, der von einer Redaktion inhaltlich geprüft und verantwortet wird, braucht keinen Hinweis. Wird derselbe Beitrag dagegen ohne jede inhaltliche Prüfung automatisiert veröffentlicht, ist er kennzeichnungspflichtig.
Transparenz schafft Vertrauen
Auch wenn keine ausdrückliche Pflicht besteht, empfiehlt es sich, KI-Unterstützung freiwillig offenzulegen, etwa durch einen kurzen Hinweis am Ende des Textes.
Bei Bildern und Fotos greift die Pflicht, wenn sie echte Personen, Gegenstände oder Ereignisse so imitieren, dass der Eindruck einer realen Aufnahme entsteht. Das betrifft vor allem realistisch wirkende Szenen, die eine tatsächliche Situation, einen Ort oder eine Person nachbilden. Ein KI-Porträt, das wie ein echtes Foto aussieht, gehört genauso dazu wie ein KI-Bild eines real existierenden Ortes, das wie eine echte Aufnahme wirkt.
Videos, die mit KI erstellt oder verändert wurden und reale Ereignisse oder Personen nachahmen, musst du als künstlich erzeugt kennzeichnen. Dasselbe gilt für KI-Audios, besonders wenn sie Stimmen imitieren oder täuschend echt klingen, etwa bei Deepfake-Anrufen oder geklonten Stimmen in einem Video.
Eine Vielzahl aktueller Studien und Umfragen zeigt, dass Deepfakes das Vertrauen in Fotos, Videos und Nachrichten massiv erschüttern. Laut einer repräsentativen Befragung des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVBW) sind 72 Prozent der Menschen der Meinung, dass das Vertrauen in digitale Medien durch Deepfakes sinkt. 78 Prozent glauben, dass auch die Glaubwürdigkeit legitimer Nachrichten und Informationen durch die Verbreitung von Deepfakes beeinträchtigt wird.
Wenn Menschen direkt mit einem KI-System sprechen, etwa über einen Chatbot, einen Sprachassistenten oder ein Service-Tool, müssen sie aktiv darüber informiert werden, dass sie mit KI kommunizieren. Diese Pflicht gilt immer dann, wenn es nicht ohnehin offensichtlich ist. Der Hinweis muss für eine durchschnittlich informierte, aufmerksame Person klar verständlich sein.
Aus dem Leitlinien-Entwurf lässt sich gut ableiten, was hier nicht reicht. Ein Hinweis, der nur in den AGB, in einer URL oder in einer Dokumentation versteckt ist, genügt nicht. Eine rein maschinenlesbare Markierung genügt ebenfalls nicht, weil der Mensch sie im Gespräch nicht wahrnimmt. Auch ein unklarer Begriff wie „Assistent“ oder ein technischer Hinweis wie „dieses System nutzt ein Sprachmodell“ reicht nicht, weil daraus nicht hervorgeht, dass kein Mensch antwortet. Und der oft gesehene Satz, die KI könne Fehler machen, ist ein Haftungshinweis, aber kein Hinweis auf die KI-Natur selbst. Beides ist nötig.
Sinnvoll ist ein klarer Hinweis gleich zu Beginn, dauerhaft sichtbar im Chatfenster. Bei längeren oder sensiblen Gesprächen, etwa bei emotional aufgeladenen Themen oder bei Systemen, zu denen Menschen eine Bindung aufbauen könnten, kann ein einmaliger Hinweis am Anfang zu wenig sein. Dann sind wiederholte Hinweise angebracht.
Ausnahmen gelten nur für KI-Systeme, die ausschließlich zur Strafverfolgung eingesetzt werden, und auch das nur mit geeigneten Schutzvorkehrungen. Wird ein solches System öffentlich zur Anzeige von Straftaten bereitgestellt, muss der Hinweis auf KI trotzdem erfolgen.
Einige KI-Systeme bergen ein erhöhtes Risiko für Täuschung oder Identitätsbetrug, auch wenn sie nicht als Hochrisiko-KI eingestuft sind. Erwägungsgrund 132 nimmt darauf Bezug. Für sie gelten besondere Hinweispflichten.
Personen müssen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, außer es ist offensichtlich. Schutzbedürftige Gruppen wie Kinder oder Menschen mit Behinderungen müssen besonders berücksichtigt werden, und die Hinweise müssen barrierefrei zugänglich sein, etwa für Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung. Und Personen müssen es erfahren, wenn KI ihre biometrischen Merkmale wie Mimik oder Stimme nutzt, um Emotionen, Absichten oder persönliche Merkmale abzuleiten. Im Arbeits- und Bildungsbereich ist Emotionserkennung allerdings ohnehin weitgehend verboten, hier ist also zuerst das Verbot zu prüfen, nicht die Kennzeichnung.
Die Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Begegnung mit dem Inhalt bereitstehen, klar und eindeutig, und sie muss die Barrierefreiheitsanforderungen beachten, etwa über Alternativtexte für Screenreader. Das ergibt sich aus Art. 50 Abs. 5 KI-VO.
Bei Bildern und Videos gehört der Hinweis direkt an oder unter den Inhalt, zum Beispiel „Mit KI erstellt“ oder „KI-generiertes Bild“. Und zwar bei jeder Darstellung. Steht dasselbe Bild auf mehreren Unterseiten, muss der Hinweis auf jeder davon erscheinen. Ein Sammelhinweis auf der Startseite oder ein verlinktes Bildverzeichnis reicht nicht.
Achte auf die Sprache deiner Zielgruppe. Ein englisches „AI“ für ein deutsches Publikum ist heikel, weil man argumentieren kann, dass nicht jeder den Begriff zuordnet. Schreib es aus, und schreib es auf Deutsch. Eine feste Mindestgröße schreibt die Verordnung nicht vor, Maßstab ist die Lesbarkeit für eine durchschnittlich aufmerksame Person.
Bei reinen Audios kennzeichnest du akustisch, gleich am Anfang. Dauert die Aufnahme länger oder kommen mehrere Stimmen vor, wiederhol den Hinweis. Bei Videos reicht es nicht, nur den ersten und letzten Frame zu beschriften, denn jemand könnte einen Ausschnitt herausschneiden, in dem der Hinweis fehlt. Auch ein Hinweis nur im Abspann genügt nicht, weil viele Zuschauer erst später einsteigen.
Auf der technischen Seite kommen Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise sowie Log- und Fingerprinting-Methoden in Betracht. Diese Verfahren sollen zuverlässig, wirksam und interoperabel sein und sich am Stand der Technik orientieren. Das kleine Plattform-Häkchen, das Instagram, TikTok oder LinkedIn an KI-Inhalte hängen, reicht für sich genommen nicht, weil es für viele Betrachter nicht als KI-Hinweis erkennbar ist. Setz es trotzdem, aber kombiniere es mit einem sichtbaren Hinweis im Bild oder in der Bildunterschrift. Als Betreiber bleibst du eigenständig in der Pflicht.
Bleibt die Frage nach den Altinhalten, und dazu ist der Leitlinien-Entwurf eindeutig. Nach Randnummer 142 müssen KI-Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereits veröffentlicht wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Empfohlen wird es, verpflichtend ist es nicht. Was vor dem Stichtag schon online stand, darfst du also so lassen. Die Pflicht greift für alles, was ab dem Stichtag neu erzeugt oder erstmals veröffentlicht wird. Bei Druckmaterial heißt das praktisch: Bereits verteilte Exemplare musst du nicht zurückrufen, ab dem Stichtag legst du aber nur noch gekennzeichnete Auflagen neu auf.
Die Kennzeichnungspflicht ist kein Appell an dein gutes Gewissen, sie hat Zähne. Und die Folgen reichen weiter als das offensichtliche Bußgeld.
Aus der KI-Verordnung selbst drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist die Schlagzeile, aber nicht das ganze Bild.
Daneben steht das Wettbewerbsrecht, und das ist eine eigene Schiene. Eine irreführende Werbung ist nach dem UWG verboten, unabhängig davon, ob KI im Spiel war. Entscheidend ist das Ergebnis, nicht das Werkzeug. Wer eine erforderliche Kennzeichnung weglässt oder mit einem geschönten Bild täuscht, riskiert Abmahnungen, und Mitbewerber oder Verbände können auf Unterlassung gehen. Ein Punkt, den viele unterschätzen: Die KI-Kennzeichnung erfüllt die Transparenzpflicht, sie beseitigt eine Irreführung aber nicht automatisch. Wenn dein gekennzeichnetes Produktbild trotzdem etwas verspricht, was das echte Produkt nicht hält, bleibt das angreifbar.
Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche, gerade beim Persönlichkeitsrecht. Dass das kein theoretisches Risiko ist, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 20. August 2025. Dort hatte jemand die Stimme eines bekannten Synchronsprechers ohne dessen Einwilligung per KI geklont, das Gericht sprach dem Sprecher Schadensersatz zu. Die Logik lässt sich auf andere Persönlichkeitsmerkmale übertragen, etwa das Gesicht. Plattformen sanktionieren ohnehin nach eigenen Regeln, von der Reichweitenbeschränkung bis zur Accountsperre. Und am oberen Ende steht das Strafrecht: Bei ehrverletzenden Deepfakes kommen Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht.
Ein letzter Punkt, der die Sache abrundet: Die Kennzeichnung allein macht einen Inhalt nicht rechtmäßig. Ein Hinweis „Mit KI erstellt“ schützt dich nicht, wenn das Bild fremde Markenrechte verletzt oder das Gesicht einer realen Person ohne deren Einwilligung zeigt. Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und Urheberrecht gelten weiter. Stell dir vor, du generierst für eine Kampagne ein Motiv, das stark an das Maskottchen eines bekannten Getränkeherstellers erinnert. Der KI-Hinweis darunter ändert nichts daran, dass du hier ein Markenproblem hast.
Und es gibt die umgekehrte Falle, das AI-Washing. Damit ist gemeint, mit KI zu werben, wo gar keine oder kaum KI im Spiel ist. Wer ein Produkt als „KI-gestützt“ vermarktet, das in Wahrheit nach festen Regeln arbeitet, kann ebenfalls wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Eine irreführende Werbeaussage bleibt eine irreführende Werbeaussage, egal in welche Richtung sie übertreibt.
Auch wenn einige KI-Regeln bereits seit 2025 gelten, beginnen die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 erst am 2. August 2026. Für dich als Betreiber ist das der relevante Stichtag. Die über das Digital-Omnibus-Paket geplante Übergangsfrist betrifft nur die maschinenlesbare Anbieter-Markierung nach Art. 50 Abs. 2 für Systeme, die vor dem Stichtag schon auf dem Markt waren. Den jeweils aktuellen Stand dazu findest du im Kasten am Anfang dieses Leitfadens.
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Damit das Thema nicht abstrakt bleibt, hier ein Vorgehen, das du direkt angehen kannst.
Erfasse zuerst, welche KI-Tools ihr nutzt und wofür. Eine simple Tabelle mit drei Spalten reicht. Sprich mit deinen Teams, denn oft laufen mehr Tools im Einsatz, als die Geschäftsführung weiß.
Identifiziere dann die Inhalte, die damit entstehen. Wer erstellt was, auf welchen Kanälen, und wo wird es veröffentlicht? Denk dabei auch an die Regeln der jeweiligen Plattform.
Bewerte anschließend die Kennzeichnungspflicht. Geh die Inhalte durch und prüfe sie an den drei Deepfake-Voraussetzungen und an der Faustregel zur neuen Realität. Bei Texten prüfst du, ob ein öffentliches Interesse vorliegt und ob jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Leg danach einen Workflow fest. Wer entscheidet bei euch in Grauzonen, also bei den Fällen zwischen „ohne Bart“ und „mit vier Armen“? Wo wird diese Entscheidung dokumentiert? Wenn ihr mit Agenturen oder Freelancern arbeitet, gehört in die Verträge eine Klausel, dass der KI-Einsatz offengelegt und gekennzeichnet wird. Bei Aufnahmen von Personen prüfst du, ob euer Model Release substanzielle KI-Veränderungen überhaupt abdeckt.
Und schließlich: Schule deine Mitarbeitenden. Eine kurze Richtlinie mit Beispielen für Pflicht- und Nichtpflichtfälle wirkt Wunder. Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO gilt ohnehin schon seit Februar 2025 und verlangt, dass alle, die mit KI arbeiten, verstehen, was sie tun. Eine Schulung deckt beides zugleich ab.
In der Praxis scheitert es selten am Gesetz und fast immer an einer simplen Frage: Wer entscheidet bei uns im Haus eigentlich, ob ein Inhalt gekennzeichnet wird oder nicht? Solange diese Rolle niemand hat, bleibt jede Regel Theorie.
Die Transparenzpflicht aus Art. 50 KI-VO zwingt dich nicht, auf KI zu verzichten. Sie verlangt nur, dass erkennbar bleibt, wo KI im Spiel ist. Für deinen Alltag heißt das vor allem: Prüfe deine Rolle, prüfe deine Inhalte an den drei Deepfake-Voraussetzungen und sorg dafür, dass im Zweifel jemand die Entscheidung trifft und festhält.
Die meisten deiner Texte, deine interne Kommunikation und deine reinen Hilfsanwendungen wie Rechtschreibkorrektur bleiben außen vor. Kennzeichnen musst du dort, wo ein realistischer Eindruck entsteht oder wo Menschen mit einer KI sprechen, ohne es zu wissen. Und wenn du unsicher bist, kennzeichne lieber. Eine zu viel gesetzte Kennzeichnung schadet rechtlich nicht, eine fehlende kann teuer werden.
Wenn du dein Team praxisnah vorbereiten willst, findest du in unserer Schulung KI-Kompetenz das passende Format, inklusive des sicheren Umgangs mit KI-generierten Inhalten. Für den Einstieg gibt es außerdem unser kostenloses Muster für eine KI-Richtlinie als Grundlage für eigene Regeln. Und wer beim Thema KI-VO auf dem Laufenden bleiben möchte, abonniert am besten unseren Newsletter, dort melde ich mich, sobald die Leitlinien und der Verhaltenskodex final sind.
Für Bilder, Videos und Audios entscheidet der Deepfake-Charakter, nicht der bloße KI-Einsatz. Ein abstraktes, offensichtlich künstliches Motiv musst du nicht kennzeichnen, ein realistisch wirkendes schon. Das Kriterium „öffentliches Interesse“ gilt nur für Texte. Werbung ist in aller Regel kein öffentliches Interesse in diesem Sinne.
Ja, sobald du etwas unter deinem eigenen Namen anbietest. Entscheidend ist nicht, ob die KI von dir stammt, sondern unter wessen Label sie beim Nutzer ankommt. Auch bei rein internem Einsatz kannst du Anbieter und Betreiber zugleich sein, dann treffen dich beide Pflichten.
Aus meiner Sicht ja. Sobald eine Stimme realistisch wirkt und eine reale Situation transportiert, ist die Täuschungseignung gegeben. Heikel wird es zusätzlich, wenn du eine fremde, erkennbare Stimme klonst. Das ist ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht und kann Schadensersatz auslösen, auch ohne kommerzielle Absicht.
Eine Unterlage, die du an Kunden gibst, ist eine Form der Veröffentlichung. Wenn die drei Deepfake-Voraussetzungen erfüllt sind, dann ja.
Ja. Selbst wenn der Avatar auf keiner realen Person beruht, wirkt er fotorealistisch und kann für echt gehalten werden. Ein kurzer Hinweis im Video ist hier der sichere Weg.
Wenn das Ergebnis gut ist, wäre eine Änderung um der Änderung willen Unsinn. Entscheidend ist, dass du nachweisen kannst, dass du den Inhalt geprüft und inhaltlich verantwortet hast. Eine dokumentierte redaktionelle Verantwortung mit benannter Person ist der sichere Weg, ein flüchtiger Klick auf „Freigeben“ genügt nicht.
Nein. Das sind keine Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Solange ein Mensch den Text verantwortet, brauchst du keinen KI-Hinweis.
Nein, das sind Darstellungseigenschaften, daran ändert sich die abgebildete Wirklichkeit nicht. Erst wenn du eine neue Realität schaffst, also Elemente hinzufügst, entfernst oder das Setting veränderst, kann die Pflicht greifen.
Reines Photoshop von Hand fällt nicht unter Art. 50, weil die Vorschrift einen KI-Einsatz voraussetzt. Sobald du KI-Funktionen wie eine generative Füllung nutzt, ist die KI-Komponente da. Unabhängig davon kann eine irreführende Bearbeitung wettbewerbsrechtlich angreifbar sein, auch ganz ohne KI.
Ja, wenn das Bild Deepfake-Charakter hat. Die Lizenz und der interne Hinweis des Portals ändern nichts an deiner Pflicht. Wer das Bild veröffentlicht, ist Betreiber und muss am eigenen Inhalt für die Besucher erkennbar kennzeichnen.
Das kommt auf den Hintergrund an. Imitiert er einen realen Ort, an dem das Produkt nie war, entsteht ein täuschender Eindruck, und du kennzeichnest. Ist der Hintergrund abstrakt oder klar dekorativ, fehlt die Täuschungseignung.
Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Medium. Bereits ausgelieferte Exemplare musst du nicht zurückrufen, aber ab dem Stichtag solltest du nur noch gekennzeichnete Auflagen neu drucken und verteilen.
Nein. Das ist ein Haftungshinweis, aber kein Hinweis darauf, dass überhaupt eine KI antwortet. Beides ist nötig, und der KI-Hinweis sollte dauerhaft im Chatfenster sichtbar bleiben.
Das ist eine Haftungsfrage, dazu äußere ich mich nicht abschließend, dafür ist ein Anwalt zuständig. Der Auftraggeber bleibt als Betreiber primär verantwortlich, der ausführende Dienstleister kann aber mithaften. Ich würde schriftlich festhalten, dass für ein Motiv KI verwendet wurde und dass es vor der Veröffentlichung gekennzeichnet werden muss.
Solange die Vorgaben nicht final sind, ist das eine Einschätzung, keine verbindliche Auskunft. Mein Maßstab ist: Wer sieht das, und versteht diese Person, was gemeint ist? Ein knappes „KI“ wäre mir zu kurz, „KI-generiert“ oder „Mit KI erstellt“ ist klarer.
In der Regel nicht. Ein rein von KI erzeugtes Bild gilt nicht als persönliche geistige Schöpfung und ist damit nicht urheberrechtlich geschützt. Erst wenn ein substanzieller eigener Gestaltungsbeitrag dazukommt, kann ausnahmsweise Schutz entstehen.
Nein. Der Leitlinien-Entwurf stellt in Randnummer 142 klar, dass KI-Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereits veröffentlicht wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen. Empfohlen wird es, Pflicht ist es nicht. Die Pflicht greift für Inhalte, die ab dem Stichtag neu erzeugt oder erstmals veröffentlicht werden.
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