Verstöße gegen Artikel 5: Der Einsatz verbotener KI-Systeme (Art. 99 Abs. 3) kann zu erheblichen Strafen führen. Unternehmen, die gegen diese Regelung verstoßen, drohen Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Für Verstöße gegen andere zentrale Bestimmungen der KI-Verordnung (Art. 99 Abs. 4), die nicht direkt Artikel 5 betreffen, sind ebenfalls empfindliche Sanktionen vorgesehen. Diese Bußgelder können bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Verstöße betreffen insbesondere die Pflichten im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen, die in mehreren Artikeln der Verordnung geregelt sind:
- Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-Systemen (Art. 16)
- Pflichten der Bevollmächtigten (Art. 22)
- Pflichten der Einführer (Art. 23)
- Pflichten der Händler (Art. 24)
- Pflichten der Betreiber (Art. 26)
- Pflichten der notifizierten Stellen (Art. 31; Art. 33 Abs. 1, 3, 4; Art. 34)
- Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber (Art. 50)
Darüber hinaus sieht die KI-VO in Art. 99 Abs. 5 Strafen für Unternehmen vor, die falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den zuständigen Behörden machen. Unternehmen sind verpflichtet, korrekte und vollständige Informationen bereitzustellen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Bei einem Verstoß gegen diese Informationspflichten drohen Bußgelder von bis zu 7,5 Millionen Euro oder bis zu 1 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Laut Artikel 101 können Anbieter von General-Purpose-AI (GPAI) ebenfalls mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden, wenn sie gegen einschlägige Bestimmungen der KI-VO verstoßen. Dazu gehören:
- Informations- und Auskunftspflichten
- Behördliche Anordnung von Maßnahmen
- Pflicht zur Bereitstellung des KI-Modells zur Überprüfung