Der KI-Beauftragte (KSB) ist die zentrale Ansprechperson für alle Fragen zur KI-Compliance im Unternehmen. Seine Aufgaben ergeben sich indirekt aus mehreren Vorschriften der KI-VO:
Überwachung der Einhaltung der KI-VO
Artikel 17 KI-VO verlangt umfassende Dokumentationspflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Der KI-Beauftragte könnte verantwortlich sein, dass diese eingehalten und gepflegt werden.
Beratung der Unternehmensleitung und Fachabteilungen
Artikel 4 Abs. 1 KI-VO fordert, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Der KSB kann dabei unterstützen, Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen.
Risikomanagement und KI-Überprüfung
Artikel 9 KI-VO (Risikomanagementsysteme) fordert, dass Anbieter von Hochrisiko-KI eine laufende Risikobewertung vornehmen. Der KI-Beauftragte kann helfen, diese Risikobewertungen zu dokumentieren und zu koordinieren.
Schnittstelle zu Datenschutz und IT-Sicherheit
Artikel 10 KI-VO regelt den Umgang mit Trainingsdaten, insbesondere, wenn diese personenbezogene Daten enthalten. Daraus ergibt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten (DSB), dem Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) und der Rechtsabteilung.
Überprüfung von KI-Modellen auf Fairness und Transparenz
Artikel 13 KI-VO (Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit) fordert, dass KI-Systeme fair, sicher und robust sind.Der KSB kann kontinuierliche Prüfungen und Qualitätssicherungen der eingesetzten KI-Modelle überwachen.
Erstellung und Pflege eines KI-Compliance-Managementsystems
Artikel 16 KI-VO (Qualitätsmanagementsysteme für Hochrisiko-KI) verlangt von Unternehmen, dass sie ein internes System zur Einhaltung der KI-Vorschriften etablieren. Der KI-Beauftragte kann die Koordination und Umsetzung eines solchen Systems übernehmen.
Prüfung und Einhaltung von Datenschutzrichtlinien
Artikel 10 KI-VO (Verarbeitung von Daten für das Training von KI) verweist explizit auf die DSGVO. Für den KSB bedeutet das eine enge Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten konform verarbeitet werden.
Zusammenarbeit mit Behörden und Aufsichtsstellen
Artikel 71 KI-VO (Aufsichtsbehörden und Marktüberwachung) sieht vor, dass Mitgliedstaaten KI-Aufsichtsstellen benennen. Der KI-Beauftragte kann als zentrale Ansprechperson für behördliche Anfragen fungieren.