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Die KI-Verordnung (AI Act) der EU umfasst 113 Artikel, 180 Erwägungsgründe und 13 Anhänge, die den rechtlichen Rahmen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz definieren. Auf dieser Seite findest du eine kompakte Zusammenfassung jedes einzelnen Artikels, um schnell einen Überblick über die wichtigsten Inhalte zu erhalten.
Artikel 1: GegenstandDieser Artikel legt den Zweck der Verordnung fest, nämlich die Verbesserung des Binnenmarkts durch die Einführung harmonisierter Vorschriften für KI-Systeme. Ziel ist es, eine menschenzentrierte und vertrauenswürdige KI zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte sicherzustellen.
Artikel 2: AnwendungsbereichDie Verordnung gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von KI-Systemen in der Union. Sie betrifft sowohl Anbieter als auch Nutzer von KI-Systemen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind, sofern die Ergebnisse der KI-Systeme in der Union verwendet werden.
Artikel 3: BegriffsbestimmungenDieser Artikel definiert zentrale Begriffe der Verordnung, darunter:
Artikel 4: KI-KompetenzDieser Artikel betont die Bedeutung der Förderung von Bildung und Ausbildung im Bereich der künstlichen Intelligenz. Er fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die KI-Kompetenz in der Gesellschaft zu stärken und sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um mit KI-Systemen umzugehen.
Artikel 5: Verbotene Praktiken im KI-BereichDieser Artikel listet spezifische KI-Praktiken auf, die als unannehmbares Risiko gelten und daher verboten sind. Dazu gehören:
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Artikel 6: Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-SystemeLegt Kriterien fest, nach denen KI-Systeme als hochriskant eingestuft werden, insbesondere wenn sie in sensiblen Bereichen wie Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten eingesetzt werden.
Artikel 7: Änderungen des Anhangs IIIBeschreibt das Verfahren zur Aktualisierung von Anhang III, um auf technologische Entwicklungen und neue Risiken reagieren zu können.
Artikel 8: Einhaltung der AnforderungenAnbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihre Systeme die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 9: RisikomanagementsystemAnbieter sind verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzurichten, das potenzielle Risiken während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems identifiziert, bewertet und mindert.
Artikel 10: Daten und Daten-GovernanceDie für das Training, die Validierung und das Testen verwendeten Datensätze müssen von hoher Qualität sein, um Genauigkeit und Robustheit des KI-Systems zu gewährleisten.
Artikel 11: Technische DokumentationAnbieter müssen eine technische Dokumentation erstellen und aufbewahren, die ausreichende Informationen zur Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der Verordnung enthält.
Artikel 12: AufzeichnungspflichtenHochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert sein, dass sie automatisch Protokolle ihrer Aktivitäten erstellen, um eine Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die BetreiberAnbieter müssen den Betreibern klare und angemessene Informationen zur Verfügung stellen, die eine sichere und ordnungsgemäße Nutzung des KI-Systems ermöglichen.
Artikel 14: Menschliche AufsichtEs müssen Maßnahmen getroffen werden, um eine angemessene menschliche Aufsicht über Hochrisiko-KI-Systeme sicherzustellen, um Risiken zu minimieren und die Sicherheit zu gewährleisten.
Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und CybersicherheitAnbieter müssen sicherstellen, dass Hochrisiko-KI-Systeme genaue und zuverlässige Ergebnisse liefern und robust gegenüber Fehlern, Störungen oder Angriffen sind.
Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-SystemenAnbieter müssen sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die festgelegten Anforderungen erfüllen, technische Dokumentationen erstellen und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Artikel 17: QualitätsmanagementsystemAnbieter sind verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten, das die Einhaltung der Verordnung sicherstellt.
Artikel 18: Aufbewahrung der DokumentationAnbieter müssen die technische Dokumentation und andere relevante Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren, um die Konformität nachweisen zu können.
Artikel 19: Automatisch erzeugte ProtokolleHochrisiko-KI-Systeme müssen automatisch Protokolle ihrer Aktivitäten erstellen, um die Nachvollziehbarkeit und Überprüfung zu erleichtern.
Artikel 20: Korrekturmaßnahmen und InformationspflichtAnbieter müssen bei Feststellung von Nichtkonformitäten unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden informieren.
Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen BehördenAnbieter sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und auf deren Anfragen zu reagieren.
Artikel 22: Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-SystemenAnbieter, die nicht in der EU ansässig sind, müssen einen Bevollmächtigten in der Union benennen, der als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden dient.
Artikel 23: Pflichten der EinführerEinführer müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-Systeme konform sind und die erforderlichen Dokumentationen vorliegen.
Artikel 24: Pflichten der HändlerHändler müssen vor dem Vertrieb von Hochrisiko-KI-Systemen überprüfen, ob diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-WertschöpfungsketteLegt die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure in der KI-Wertschöpfungskette fest, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Artikel 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-SystemenBetreiber müssen sicherstellen, dass sie die Anweisungen des Anbieters befolgen und das System gemäß diesen verwenden.
Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-SystemeBetreiber müssen eine Bewertung der Auswirkungen des KI-Systems auf die Grundrechte durchführen und dokumentieren.
Artikel 28: Notifizierende BehördenDie Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere notifizierende Behörden, die für die Einrichtung und Durchführung der notwendigen Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen verantwortlich sind.
Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf NotifizierungKonformitätsbewertungsstellen, die Hochrisiko-KI-Systeme bewerten möchten, müssen bei der notifizierenden Behörde einen Antrag auf Notifizierung stellen. Der Antrag muss vollständige Informationen über die angebotenen Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Qualifikationen der Stelle enthalten.
Artikel 30: NotifizierungsverfahrenDie notifizierende Behörde prüft den Antrag und notifiziert die Konformitätsbewertungsstelle bei der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Die Notifizierung erfolgt über das Informationssystem der Kommission.
Artikel 31: Anforderungen an notifizierte StellenNotifizierte Stellen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, darunter Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, fachliche Kompetenz und ausreichende personelle sowie finanzielle Ressourcen.
Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte StellenEs wird vermutet, dass notifizierte Stellen, die harmonisierte Normen erfüllen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung einhalten.
Artikel 33: Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von UnteraufträgenNotifizierte Stellen dürfen bestimmte Aufgaben an Zweigstellen oder Unterauftragnehmer vergeben, müssen jedoch sicherstellen, dass diese die gleichen Anforderungen erfüllen und die Verantwortung für die durchgeführten Aufgaben übernehmen.
Artikel 34: Operative Pflichten der notifizierten StellenNotifizierte Stellen sind verpflichtet, ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster Professionalität und Transparenz durchzuführen und die Kommission sowie die notifizierenden Behörden über relevante Informationen zu informieren.
Artikel 35: Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter StellenJede notifizierte Stelle erhält eine Identifizierungsnummer, die von der Kommission zugewiesen wird. Die Kommission führt ein Verzeichnis aller notifizierten Stellen, das öffentlich zugänglich ist.
Artikel 36: Änderungen der NotifizierungenWenn eine notifizierte Stelle nicht mehr die Anforderungen erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, muss die notifizierende Behörde die Notifizierung ändern oder zurückziehen und die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren.
Artikel 37: Anfechtungen der Kompetenz notifizierter StellenDie Kompetenz einer notifizierten Stelle kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat angefochten werden, wenn Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen bestehen.
Artikel 38: Koordinierung der notifizierten StellenDie Kommission stellt sicher, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen stattfindet, um eine kohärente Anwendung der Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen in DrittländernDie Verordnung ermöglicht die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern, sofern entsprechende Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bestehen.
Artikel 40: Harmonisierte Normen und NormungsdokumenteDieser Artikel beschreibt die Rolle harmonisierter Normen und Normungsdokumente bei der Festlegung von Anforderungen für KI-Systeme.
Artikel 41: Gemeinsame SpezifikationenHier werden die gemeinsamen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Konformitätsbewertung von KI-Systemen dienen.
Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten AnforderungenDieser Artikel regelt die Vermutung der Konformität von KI-Systemen mit bestimmten Anforderungen, wenn sie harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen erfüllen.
Artikel 43: KonformitätsbewertungHier werden die Verfahren zur Konformitätsbewertung von KI-Systemen beschrieben, einschließlich der Rolle der notifizierten Stellen.
Artikel 44: BescheinigungenDieser Artikel behandelt die Ausstellung von Bescheinigungen für KI-Systeme, die die Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen haben.
Artikel 45: Informationspflichten der notifizierten StellenHier werden die Pflichten der notifizierten Stellen zur Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Behörden und andere relevante Parteien festgelegt.
Artikel 46: Ausnahme vom KonformitätsbewertungsverfahrenDieser Artikel beschreibt die Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte KI-Systeme gewährt werden können.
Artikel 47: EU-KonformitätserklärungHier werden die Anforderungen an die EU-Konformitätserklärung für KI-Systeme festgelegt, die die Einhaltung der geltenden Vorschriften bestätigt.
Artikel 48: CE-KennzeichnungDieser Artikel regelt die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf KI-Systemen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Artikel 49: RegistrierungHier werden die Anforderungen an die Registrierung von KI-Systemen in einer zentralen Datenbank festgelegt, um die Rückverfolgbarkeit und Transparenz zu gewährleisten.
Artikel 50: Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-SystemeAnbieter und Betreiber von KI-Systemen, die mit natürlichen Personen interagieren, müssen sicherstellen, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist offensichtlich.
Artikel 51: Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem RisikoLegt fest, unter welchen Bedingungen ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck als solches mit systemischem Risiko eingestuft wird, basierend auf seiner Wirkungsfähigkeit und potenziellen Auswirkungen.
Artikel 52: VerfahrenBeschreibt das Verfahren zur Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als solche mit systemischem Risiko, einschließlich der Bewertungskriterien und des Entscheidungsprozesses.
Artikel 53: Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckDefiniert die allgemeinen Pflichten für Anbieter solcher Modelle, einschließlich Transparenzanforderungen, Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für Nutzer.
Artikel 54: Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckRegelt die Benennung von Bevollmächtigten für Anbieter, die nicht in der EU ansässig sind, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Artikel 55: Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem RisikoStellt zusätzliche Anforderungen an Anbieter solcher Modelle, einschließlich Risikomanagement, Überwachung nach dem Inverkehrbringen und Berichterstattung.
Artikel 56: PraxisleitfädenErmöglicht die Erstellung von Leitfäden und Best Practices für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, um die Einhaltung der Verordnung zu unterstützen.
Artikel 57: KI-ReallaboreErmöglicht die Einrichtung von KI-Reallaboren, in denen KI-Systeme in realen oder realitätsnahen Umgebungen getestet werden können, um Innovationen zu fördern und praktische Erkenntnisse zu gewinnen.
Artikel 58: Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren FunktionsweiseLegt spezifische Anforderungen und Betriebsbedingungen für KI-Reallabore fest, einschließlich Genehmigungsverfahren, Überwachungsmechanismen und Sicherheitsvorkehrungen.
Artikel 59: Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-ReallaborErlaubt unter bestimmten Bedingungen die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren zur Entwicklung von KI-Systemen, die dem öffentlichen Interesse dienen, unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen.
Artikel 60: Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-ReallaborenRegelt die Durchführung von Tests hochriskanter KI-Systeme in realen Umgebungen außerhalb von KI-Reallaboren, einschließlich der Anforderungen an Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen.
Artikel 61: Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-ReallaborenStellt sicher, dass Personen, die an solchen Tests teilnehmen, ihre informierte Einwilligung geben, nachdem sie umfassend über Zweck, Risiken und Rechte informiert wurden.
Artikel 62: Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-UnternehmenFördert spezifische Unterstützungsmaßnahmen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups, um deren Innovationsfähigkeit zu stärken.
Artikel 63: Ausnahmen für bestimmte AkteureBietet unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen der Verordnung für bestimmte Akteure, um Innovationen nicht unnötig zu behindern.
Artikel 64: Büro für Künstliche IntelligenzDie Europäische Kommission richtet ein Büro für Künstliche Intelligenz ein, das als zentrale Anlaufstelle für die Umsetzung der Verordnung dient. Dieses Büro koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Anwendung der Verordnung.
Artikel 65: Einrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche IntelligenzEs wird ein Europäisches Gremium für Künstliche Intelligenz eingerichtet, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt. Dieses Gremium dient der Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung.
Artikel 66: Aufgaben des KI-GremiumsDas Gremium hat die Aufgabe, Leitlinien zu erarbeiten, bewährte Verfahren auszutauschen und die einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Union zu fördern.
Artikel 67: BeratungsforumEin Beratungsforum wird eingerichtet, das das KI-Gremium bei spezifischen Fragestellungen unterstützt und den Dialog mit relevanten Interessengruppen fördert.
Artikel 68: Wissenschaftliches Gremium unabhängiger SachverständigerEin wissenschaftliches Gremium aus unabhängigen Sachverständigen wird gebildet, um wissenschaftlichen Rat zu erteilen und die evidenzbasierte Politikgestaltung im Bereich der Künstlichen Intelligenz zu unterstützen.
Artikel 69: Zugang zum Pool von Sachverständigen durch die MitgliedstaatenDie Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu einem Pool von Sachverständigen, um bei der Umsetzung und Überwachung der Verordnung auf fachliche Expertise zurückgreifen zu können.
Artikel 70: Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale AnlaufstelleDie Mitgliedstaaten benennen zuständige nationale Behörden für die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung und richten eine zentrale Anlaufstelle ein, die als Verbindungspunkt zum Büro für Künstliche Intelligenz dient.
Artikel 71: EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-SystemeDie Europäische Kommission richtet eine EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme ein, in die Anbieter verpflichtend Informationen eintragen müssen, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Artikel 72: Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-SystemeAnbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen einrichten, das relevante Daten sammelt und analysiert, um die kontinuierliche Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Artikel 73: Meldung schwerwiegender VorfälleAnbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen schwerwiegende Vorfälle und Fehlfunktionen unverzüglich den zuständigen Behörden melden, um potenzielle Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte zu minimieren.
Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem UnionsmarktDie Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Marktüberwachungsbehörden zu benennen, die sicherstellen, dass KI-Systeme den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Artikel 75: Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem VerwendungszweckRegelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck.
Artikel 76: Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch MarktüberwachungsbehördenMarktüberwachungsbehörden überwachen Tests von KI-Systemen unter realen Bedingungen, um deren Sicherheit und Konformität zu gewährleisten.
Artikel 77: Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen BehördenBehörden, die für den Schutz der Grundrechte zuständig sind, erhalten spezifische Befugnisse zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung.
Artikel 78: VertraulichkeitStellt sicher, dass vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Verordnung ausgetauscht werden, geschützt bleiben.
Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergenLegt Verfahren fest, wie nationale Behörden mit KI-Systemen umgehen sollen, die potenzielle Risiken darstellen.
Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werdenBeschreibt das Vorgehen bei KI-Systemen, die vom Anbieter als nicht hochriskant eingestuft wurden, aber dennoch Risiken bergen könnten.
Artikel 81: Schutzklauselverfahren der UnionErmöglicht es der Union, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein KI-System ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt.
Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergenBehandelt Fälle, in denen KI-Systeme trotz Konformität mit der Verordnung Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellen.
Artikel 83: Formale NichtkonformitätDefiniert Maßnahmen bei formalen Verstößen gegen die Verordnung, auch wenn keine unmittelbaren Risiken bestehen.
Artikel 84: Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KISchafft Strukturen auf Unionsebene zur Unterstützung der Bewertung und Prüfung von KI-Systemen.
Artikel 85: Recht auf Beschwerde bei einer MarktüberwachungsbehördeBetroffene Personen haben das Recht, bei einer Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein KI-System gegen die Verordnung verstößt.
Artikel 86: Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im EinzelfallNutzer von KI-Systemen haben das Recht, eine Erklärung über die Funktionsweise des Systems und die getroffenen Entscheidungen zu erhalten, insbesondere wenn diese Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf sie haben.
Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von HinweisgebernRegelt die Verfahren zur Meldung von Verstößen gegen die Verordnung und stellt sicher, dass Hinweisgeber angemessen geschützt werden.
Artikel 88: Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckLegt fest, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verordnung durch Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck überwachen und bei Verstößen geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.
Artikel 89: ÜberwachungsmaßnahmenBeschreibt die spezifischen Überwachungsmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Artikel 90: Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen RisikenErmächtigt das wissenschaftliche Gremium, Warnungen auszusprechen, wenn systemische Risiken im Zusammenhang mit KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck identifiziert werden.
Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und InformationenGibt den zuständigen Behörden das Recht, von Anbietern relevante Dokumentationen und Informationen anzufordern, um die Einhaltung der Verordnung zu überprüfen.
Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von BewertungenErmächtigt die Behörden, Bewertungen der KI-Modelle durchzuführen, um deren Konformität mit der Verordnung sicherzustellen.
Artikel 93: Befugnis zur Aufforderung zu MaßnahmenErlaubt es den Behörden, von Anbietern spezifische Maßnahmen zu verlangen, um festgestellte Nichtkonformitäten zu beheben.
Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem VerwendungszweckStellt sicher, dass betroffene Wirtschaftsakteure angemessene Verfahrensrechte haben, einschließlich des Rechts auf Anhörung und des Zugangs zu Rechtsbehelfen.
Artikel 95: Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung bestimmter AnforderungenFördert die Entwicklung freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um die Anwendung spezifischer Anforderungen der Verordnung zu unterstützen, insbesondere für KI-Systeme mit geringem Risiko.
Artikel 96: Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser VerordnungErmächtigt die Europäische Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Verordnung bereitzustellen, um eine einheitliche Anwendung und Interpretation der Vorschriften sicherzustellen.
Artikel 97: Ausübung der BefugnisübertragungRegelt die Bedingungen, unter denen die Europäische Kommission ermächtigt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, einschließlich der Dauer der Befugnisübertragung, der Möglichkeit des Widerrufs durch das Europäische Parlament oder den Rat sowie der Verfahren zur Konsultation von Experten der Mitgliedstaaten vor der Annahme solcher Akte.
Artikel 98: AusschussverfahrenLegt fest, dass die Kommission bei der Umsetzung der Verordnung von einem Ausschuss unterstützt wird und dass das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet.
Artikel 99: SanktionenLegt fest, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verstöße gegen die Verordnung mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden.
Artikel 100: Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der UnionBestimmt, dass die Kommission gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die gegen die Verordnung verstoßen, Geldbußen verhängen kann.
Artikel 101: Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckLegt fest, dass Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die gegen die Verordnung verstoßen, mit Geldbußen belegt werden können.
Artikel 102: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008Ändert die Verordnung (EG) Nr. 300/2008, um sie an die Bestimmungen der KI-Verordnung anzupassen.
Artikel 103: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013Ändert die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, um sie mit den Anforderungen der KI-Verordnung in Einklang zu bringen.
Artikel 104: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013Ändert die Verordnung (EU) Nr. 168/2013, um sie an die Bestimmungen der KI-Verordnung anzupassen.
Artikel 105: Änderung der Richtlinie 2014/90/EUÄndert die Richtlinie 2014/90/EU, um sie mit den Anforderungen der KI-Verordnung in Einklang zu bringen.
Artikel 106: Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797Ändert die Richtlinie (EU) 2016/797, um sie an die Bestimmungen der KI-Verordnung anzupassen.
Artikel 107: Änderung der Verordnung (EU) 2018/858Ändert die Verordnung (EU) 2018/858, um sie mit den Anforderungen der KI-Verordnung in Einklang zu bringen.
Artikel 108: Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139Ändert die Verordnung (EU) 2018/1139, um sie an die Bestimmungen der KI-Verordnung anzupassen.
Artikel 109: Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144Ändert die Verordnung (EU) 2019/2144, um sie mit den Anforderungen der KI-Verordnung in Einklang zu bringen.
Artikel 110: Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828Ändert die Richtlinie (EU) 2020/1828, um sie an die Bestimmungen der KI-Verordnung anzupassen.
Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckRegelt den Umgang mit bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen KI-Systemen und KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck im Einklang mit der KI-Verordnung.
Artikel 112: Bewertung und ÜberprüfungLegt fest, dass die Kommission die Anwendung der KI-Verordnung regelmäßig bewertet und überprüft, um sicherzustellen, dass sie ihre Ziele erreicht.
Artikel 113: Inkrafttreten und GeltungsbeginnBestimmt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der KI-Verordnung.
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