Umgang mit personenbezogenen Daten im Bezug auf COVID-19

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In den vergangenen Tagen steigt die Zahl der mit COVID-19 infizierten Personen fast exponentiell. Betriebe werden aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen oder auf ein Minimum heruntergefahren. Wie können Arbeitgeber sich und Ihre Beschäftigten schützen und dürfen sie dazu Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter verarbeiten?

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Vorab ein wichtiger Hinweis: die aktuelle Corona-Krise ändert fast täglich Bestimmungen und Regelungen. Auch gibt es bis jetzt keine einhellige Meinung über die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bezug auf COVID-19. Die folgenden Maßnahmen sind eine Zusammenfassung der in der letzten Woche erschienenen Artikel diverser Anwälte und den Auffassungen einiger Datenschutzaufsichtsbehörden. Am Ende des Artikels finden Sie direkte Links zu den Artikeln der Aufsichtsbehörden.

 

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt seine Beschäftigten nach dem Grund einer Erkrankung zu fragen. Auch darf er niemanden verpflichten den letzten Aufenthaltsort sowie Urlaubsort zu offenbaren. Und schon garnicht darf der Arbeitgeber diese Informationen ohne eine explizite Einwilligung an andere Beschäftigte weitergeben. Hierbei würde es sich nämlich um die Verarbeitung von besonders sensiblen Daten (Gesundheitsdaten) handeln, die nach Art. 9 DSGVO besonders strikt geregelt ist.

 

Der Arbeitgeber hat jedoch auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten und muss diese bestmöglich gegenüber Gefahren schützen. Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen hieraus abzuleiten. Gleichzeitig müssen die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten geschützt werden. Dabei kann der Arbeitgeber sich auf §26 Abs. 3 BDSG stützen.

 

Wir haben zusammengefasst, was nach aktuell herrschender Meinung (Stand 20.03.2020) zulässig ist und worauf Arbeitgeber verzichten müssen.

 

Zulässige Maßnahmen

 

  • Erhebung, ob ein Beschäftigter sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder mit infizierten Personen direkten Kontakt hatte. Sofern es die Gesundheitsbehörde verlangt: Übermittlung dieser Daten an die Behörden
  • Freiwillige Selbstauskunfts- und Fragebögen der Mitarbeiter
  • Freiwillige Fiebermessung

 

Unzulässige Maßnahmen

 

  • Nennung bestimmter Mitarbeiter, die am Virus erkrankt sind oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten (stattdessen sollten diese Abteilungen "isoliert" werden), es sei denn, die Kenntnis ist für die Kollegen unbedingt erforderlich
  • Pauschale Befragung aller Mitarbeiter zu ihren Reisezielen
  • Pauschale Befragung aller Mitarbeiter zu ihrem Gesundheitszustand
  • Meldepflicht für andere Mitarbeiter, sobald ein Kollege Symptome zeigt
  • Verpflichtende Fiebermessung oder andere medizinische Maßnahmen am Eingang des Firmengeländes, es sei denn, dass die Ergebnisse nur zur Entscheidung über den Zutritt zum Firmengelände genutzt werden
  • Pauschale Erhebung privater Kommunikationsdaten (Handynummer) zu Informationszwecken

 

Unternehmen können weitere organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Ihre Beschäftigten zu schützen

 

  • Information und Unterrichtung über strenge Hygienemaßnahmen
  • Ermöglichung von Homeoffice
  • Vorranging telefonischer Kontakt oder Besprechung mittels Videokonferenzen oder Onlinemeetings
  • Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten

 

Weitere Informationen

 

Hallo, mein Name ist Daniel Steffen und ich bin leidenschaftlicher ITler und Datenschützer. Ich beschäftige mich seit vielen Jahren mit den Themen Datenschutz, IT-Sicherheit und KI und gebe mein Wissen gerne weiter. Daher findest Du bei NOVIDATA viele aktuelle Artikel, Checklisten, Muster oder andere nützliche Informationen.


Daniel Steffen

IT-Nerd mit Sicherheitsfetisch

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