Wie kann der Nachweis erbracht und dokumentiert werden?
Betroffene Personen, die in der Einrichtung arbeiten, müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie entweder vollständig geimpft sind, oder genesen, oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 16.März 2022 beginnen, ist der Nachweis vor dem Beschäftigungsbeginn zu erbringen.
Diese Nachweise dürfen von der Einrichtung jedoch nicht kopiert oder gescannt werden. Nicht erfasst werden soll zudem die Art des Nachweises, also ob derjenige geimpft, genesen oder befreit von der Impfpflicht ist. Es genügt eine Liste zu führen, die folgende Daten enthält:
- Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum
- Gültiger Nachweise nach §20a Abs. 2 S. 1 IfSG wurde vorgelegt (ja/nein)
- Gegebenenfalls ein Ablaufdatum des Nachweises
Wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder es Gründe zur Zweifel an der Echtheit des Nachweises gibt, darf die Leitung der Einrichtung folgende Daten an das Gesundheitsamt übermitteln:
- Vorname, Name
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Telefonnummer oder Emailadresse
Die vorgelegten Nachweise dürfen nicht an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Bei diesem Vorgang darf es zu keinem schuldhaften Zögern seitens der Einrichtung kommen.