Seit dem 16. März 2022 gilt eine sogenannte einrichtungsbezogene Impflicht in Deutschland (§20a Infektionsschutzgesetz, im folgenden IfSG). Diese Impflicht gilt insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Wie Unternehmen und Einrichtungen den Impfnachweis speichern dürfen und worauf sie im Bezug auf Datenschutz achten müssen, klärt der folgende Artikel.

Mit unseren Mustern für Datenschutzinformationen für den einrichtungsbezogenen Impfstatus kommen Sie Ihren gesetzlichen Informationspflichten nach.

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Häufige Fragen & Antworten

Müssen Unternehmen den Impfstatus abfragen?

 

Unternehmen müssen sicherstellen, dass nur geimpfte sowie genesene Personen oder Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, zur Arbeit kommen dürfen. Dafür ist es notwendig, dass der Impfstatus der Beschäftigen durch das Unternehmen abgefragt und dokumentiert wird.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

 

Alle Einrichtungen, die typischerweise regelmäßige Kontakte zu vulnerablen Bevölkerungsgruppen haben. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialysezentren,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • vergleichbare Einrichtungen, z.B. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Blutspendezentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Betriebsärzte, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  • Rettungsdienste,
  • Sozialpädiatrische Zentren nach §119 SGB V,
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung nach §119c SGB V,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach §51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB IX tätig werden,
  • Impf- und Testzentren, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden.

 

Nicht betroffen sind beispielsweise labormedizinische Betriebe, in denen keine Patientenversorgung angeboten wird.

Welche Personengruppen sind betroffen?

 

Alle Personen, die regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind.

Damit ist also jede Art der Beschäftigten, unabhängig von der Art der Beschäftigung gemeint. So zum Beispiel:

  • Pflege- und Betreuungspersonal,
  • Zusätzliche Betreuungskräfte (§53 SGB XI),
  •  Hausmeister, Handwerker, Transportpersonal,
  • Küchen-und Reinigungspersonal,
  • Auszubildende,
  • Teilnehmer des Freiwilligendienstes (BFDG oder JFDG),
  • ehrenamtliche Mitarbeiter,
  • Praktikanten,
  • Zeitarbeitskräfte,
  • Externe Handwerker,
  • Verwaltungsangestellte.

Wie kann der Nachweis erbracht und dokumentiert werden?

 

Betroffene Personen, die in der Einrichtung arbeiten, müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie entweder vollständig geimpft sind, oder genesen, oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 16.März 2022 beginnen, ist der Nachweis vor dem Beschäftigungsbeginn zu erbringen.

 

Diese Nachweise dürfen von der Einrichtung jedoch nicht kopiert oder gescannt werden. Nicht erfasst werden soll zudem die Art des Nachweises, also ob derjenige geimpft, genesen oder befreit von der Impfpflicht ist. Es genügt eine Liste zu führen, die folgende Daten enthält:

  • Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum
  • Gültiger Nachweise nach §20a Abs. 2 S. 1 IfSG wurde vorgelegt (ja/nein)
  • Gegebenenfalls ein Ablaufdatum des Nachweises

 

Wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder es Gründe zur Zweifel an der Echtheit des Nachweises gibt, darf die Leitung der Einrichtung folgende Daten an das Gesundheitsamt übermitteln:

  • Vorname, Name
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Telefonnummer oder Emailadresse

 

Die vorgelegten Nachweise dürfen nicht an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Bei diesem Vorgang darf es zu keinem schuldhaften Zögern seitens der Einrichtung kommen.

Für welche Zwecke darf der Impfstatus-Nachweis verarbeitet werden?

 

Der Nachweis darf nur für den Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem §20 IfSG verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht gestattet.

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage darf der Impfstatus verarbeitet werden?

 

Da es sich beim Impfstatus um die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) handelt, muss besonders sensibel und achtsam mit diesen Daten umgegangen werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung „aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren“ handelt ist Art. 9 Abs. 2 i DSGVO i.V.m §26 BDSG und §20a IfSG.

Müssen Beschäftigte über die Art und Weise der Verarbeitung ihrer Angaben informiert werden?

 

Wie bei jeder Verarbeitung gilt, dass Betroffene über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden müssen. Erstellen Sie entsprechende Informationen gemäß Art. 13 DSGVO. Am Ende dieser Seite können sie ein Muster dieser Informationen herunterladen.

Welche Rechte haben betroffene Personen?

 

Grundsätzlich haben betroffene Personen stets ein Recht auf Auskunft. Im Falle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt es zwar keine Widerrufsmöglichkeit gegen die Datenverarbeitung, aber sie haben ein Recht auf Berichtung falscher Daten (Art. 16 DSGVO) und ein Recht auf Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO), sofern diese nicht mehr relevant sind.

Wie muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

 

Unternehmen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Nachweise vor dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Dabei gilt das strikte “Need-To-Know”-Prinzip. Nur mit der Durchführung der Kontrollen beauftragte Beschäftigte sollten Zugriff auf die Dokumentation haben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind diese Dokumente sicher (z.B. gemäß DIN 66 3 99) zu vernichten.

Wie lange muss der Nachweis des Impfstatus aufbewahrt werden?

 

Nach aktuellem Stand läuft das Gesetz am 01.01.2023 aus. Sollte es zu keiner Verlängerung kommen, müssen die Daten nach Ablauf des Gesetzes gelöscht werden. Natürlich ist der Zweck bereits früher erloschen, sofern der Beschäftigte den Arbeitgeber wechselt.


Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Betrieblicher Infektionsschutz finden Sie im Blog Mensch und Medien.

 

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