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Die weltweite Pandemie hat uns leider weiterhin fest im Griff. Um Beschäftigte vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken zu schützen, hat die Bundesregierung die Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes (§28b IfSG) angepasst, welche vom 24. November 2021 befristet bis zum 19. März 2022 gelten. Wir gehen auf die wichtigsten Punkte ein und klären, welche Konsequenzen diese Regelungen auf den Datenschutz haben.
Update 20.12.2021 | Orientierungshilfe der DSK
Häufige Fragestellungen nebst Antworten zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie:
Häufige Fragen & Antworten zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten
Update 29.11.2021 | Orientierungshilfe des LfDi BW
Das Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDi BW) hat eine Orientierungshilfe zum aktuellen Thema veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier:
Orientierungshilfe 3G am Arbeitsplatz
Update 25.11.2021 | für medizinischen Bereich in Bayern
Kurzfristig hat der Freistaat entschieden, dass der Testnachweis im medizinischen Bereich keine Anwendung findet. Weitere Informationen finden Sie hier:
3G im medizinischen Bereich
Mit unseren Mustern für Datenschutzinformationen für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz kommen Sie Ihren gesetzlichen Informationspflichten nach.
Wie bei jeder Verarbeitung gilt, dass Betroffene über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden müssen. Erstellen Sie entsprechende Informationen gemäß Art. 13 DSGVO. Am Ende dieser Seite können sie ein Muster dieser Informationen herunterladen.
Nach wie vor darf der Impfstatus nicht direkt abgefragt werden. Ob geimpft oder genesen, jeder Beschäftigte hat auch künftig die Wahl, statt des Impf-/Genesenennachweises negative Testnachweise vorzulegen. Ein Recht auf Auskunft über den Impfstatus hat der Arbeitgeber nicht.
Die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Zugangskontrollen muss nach dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO durchgeführt werden. Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Nachnamen (oder eine andere eindeutige Identifizierungskennung) der Beschäftigten auf einer Liste “abzuhaken”, sofern der entsprechende Nachweis durch den Beschäftigten erbracht wurde. Bei geimpften Personen muss der gültige Nachweis nur einmal erfasst werden. Bei genesenen Personen ist auf den Ablauf des Genesenenstatus zu achten und dieser ggf. zu notieren, falls dieser vor dem 19. März 2022 abläuft. In diesem Fall muss der Beschäftigte einen weiteren Nachweis (Impf-/Genesenen-/Testnachweis) erbringen.
Der Beschäftige kann freiwillig seine Nachweisdokumente dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Allerdings bedarf es dafür einer informierten Einwilligung, die jederzeit wiederrufen werden kann. Eine entsprechende Vorlage finden Sie am Ende dieses Artikels.
Der Nachweis darf nur für den Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem §28 IfSG (Zugangskontrollen) verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht gestattet.
Die Dokumentation darf für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Erfassung gespeichert werden.
Unternehmen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Nachweise vor dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Dabei gilt das strikte “Need-To-Know”-Prinzip. Nur mit der Durchführung der Kontrollen beauftragte Beschäftigte sollten Zugriff auf die Dokumentation haben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind diese Dokumente sicher (z.B. gemäß DIN 66 3 99) zu vernichten.
Da Arbeitsplätze im Homeoffice keine Arbeitsstätten im Sinne des §28b IfSG - somit gilt im Homeoffice keine 3G-Nachweispflicht
Weitere Informationen zum Thema Betrieblicher Infektionsschutz finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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