Kopplungsverbot "light" bei Gewinnspielen - Urteil des OLG Frankfurt

20.08.2019

Das OLG Frankfurt hat eine wirksame Werbeeinwilligung in Verbindung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel entgegen der aktuell herrschenden Meinung für zulässig erklärt. Ist der klassische „Tauschhandel“ also wieder möglich?

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Ach war die Onlinewelt früher schön und einfach: ich biete ein E-Book oder ein Gewinnspiel an und kann im Gegenzug munter E-Mail-Adressen oder andere Kontaktdaten für Newsletter etc. sammeln. Vor einem Jahr war damit plötzlich Schluss. Das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) traf uns mit voller Wucht: die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Download von E-Books dürfe nicht an eine Werbeeinwilligung für E-Mail oder Telefon gekoppelt sein. Webseitenbetreiber waren (fühlten sich) gezwungen, das Konzept ihrer Sales-Funnels zu überarbeiten.
 
Das OLG Frankfurt hat vor kurzem aber entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel sehr wohl von einer Werbeeinwilligung abhängig sein darf und somit das Kopplungsverbot sehr großzügig ausgelegt.
 
Das Gericht urteilte, dass es zwar strenge Vorlagen für eine wirksame Einwilligung gibt (Freiwilligkeit, Transparenz, Informiertheit, keinerlei Benachteiligung bei Widerruf), der Teilnehmer aber sehr wohl frei entscheide, ob er bereit ist, seine Daten im Gegenzug für die Chance auf einen Gewinn mit dem Verantwortlichen zu „tauschen“.
 


Konkret stellte das Gericht folgende Anforderungen:
 

  • Der Betroffene muss klar informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden
  • Der Betroffene muss klar erkennen können, in welche einzelnen Werbemaßnahmen er einwilligt
  • Der Betroffene muss klar erkennen können, an welche Dritte seine Daten weitergegeben werden
  • Die Anzahl der Unternehmen, welche die Daten erhalten, muss „überschaubar“ sein (im konkreten Fall wurden die Daten an acht Unternehmen weitergegeben)
  • Der Betroffene muss klar erkennen können, welche Art von Werbung er erwarten kann (im konkreten Fall handelte es sich um Produkte aus dem Bereich „Strom & Gas“). Eine allgemeine Formulierung „Marketing und Werbezwecke“ reiche hingegen nicht aus
  • Der Betroffene muss frei, ohne Zwang und ohne Benachteiligung seine Einwilligung abgeben können
  • Der Betroffene muss jederzeit seine Einwilligung (auf einfache Art und Weise) widerrufen können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden

 

Entgegen mancher Aussagen, dass der Verbraucher unter allen Umständen zu schützen sei und eine Werbeeinwilligung in keinem Fall an ein Gewinnspiel oder ähnliches gekoppelt werden darf, geht das Gericht hier von einem frei und selbst entscheidenden, mündigen Bürger aus. Trotzdem gibt es klare und strenge Vorgaben für den (einst) so geliebten Tauschhandel. Bleibt die Frage, ob überhaupt und wenn ja, wo wirkliche Grenzen bei der Koppelung gezogen werden. Es bleibt also spannend.


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Hinweis

Dieser Artikel wurde auf Basis der aktuell verfügbaren Literatur erstellt. Er dient als erste Einschätzung von potentiellen Problemen innerhalb der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es wird darauf hingewiesen, dass viele der hier behandelten Probleme noch nicht abschließend, insbesondere durch höchstrichterliche Rechtsprechungen, geklärt wurden und teilweise auch noch keine Stellungnahmen der Landesdatenschutzbehörden vorliegen, weshalb zu einigen Punkten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Ich übernehme daher keine Haftung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall gesondert zu prüfen ist und keine individuelle Rechtsberatung ersetzt.


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