Was war geschehen?
Eine Kundin kaufte 2022 ein Produkt und entdeckte auf der Rechnung eine unerwartete Gebühr von 1,50 EUR für einen „Energiebeitrag“. Sie forderte die Rückerstattung dieser Gebühr und die Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Während der Verantwortliche die Rückerstattung ablehnte, bestätigte er den Erhalt des Löschantrags und versprach eine umgehende Bearbeitung.
Trotz dieser Zusicherung wurden die Daten nicht gelöscht und die Kundin erhielt weiterhin Werbenachrichten vom Unternehmen. Daraufhin wandte sich die Kundin an die APD und bat um Unterstützung. Der Verantwortliche reagierte nicht auf die Anfragen der APD, was die Kundin dazu veranlasste, eine formelle Beschwerde einzureichen.
Im Verlauf des Verfahrens gestand das Unternehmen Fehler des früheren Datenschutzbeauftragten ein und erklärte, dass weder der aktuelle Datenschutzbeauftragten noch die Geschäftsführung von diesen Problemen wussten. Der frühere Datenschutzbeauftragte hatte seine Aufgaben in Teilzeit erledigt und die Korrespondenz mit der APD und der Kundin weder bearbeitet noch intern weitergegeben. Das Unternehmen teilte mit, Maßnahmen zur Verbesserung der Reaktionsfähigkeit ergriffen zu haben, einschließlich der Einstellung eines neuen, vollzeitbeschäftigten Datenschutzbeauftragten mit einem Team von weiteren zwei Personen.
Die Entscheidung der Datenschutzbehörde
Die belgische Aufsichtsbehörde APD stellte Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 der DSGVO fest. Besonders kritisiert wurde, dass der frühere Datenschutzbeauftragte nicht ausreichend Ressourcen zur Verfügung hatte, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die APD betonte, dass das Unternehmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen muss, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen. Die Unfähigkeit des Unternehmens, die tatsächliche Löschung der personenbezogenen Daten zu überprüfen, warf Zweifel an der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen auf.
Zusätzlich sah die APD in der Überlastung des ehemaligen Datenschutzbeauftragten einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 24 der DSGVO. Das Unternehmen hatte es versäumt, notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der DSGVO-Konformität zu ergreifen.
Die Behörde verwies auch auf die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 2 der DSGVO hinsichtlich der Unterstützungspflichten des internen Datenschutzbeauftragten. Das Unternehmen muss dem Datenschutzbeauftragten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, ihm genügend Zeit für seine Aufgaben einräumen, die Bestellung des Datenschutzbeauftragten allen Mitarbeitern bekannt machen und laufende Schulungen zur Aktualisierung der Kenntnisse des Datenschutzbeauftragten sicherstellen.
In der Überlastung und Teilzeittätigkeit des Datenschutzbeauftragten, die dessen Effektivität beeinträchtigten, sah die APD klare Verstöße gegen diese Vorgaben. So führte am Ende eine kleine Energiepauschale von 1,50 EUR zu einem massiven Bußgeld von 172.431 EUR aufgrund gravierender Mängel im Datenschutzmanagement des Unternehmens.