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Zuletzt aktualisiert am 15.05.2018
Mit externen Kartendiensten können auf sehr einfache Art und Weise interaktive Karten in die eigene Webseite eingebunden werden. Dazu wird eine Verbindung zur API des Anbieters aufgebaut und die Daten werden während der Nutzung der Webseite heruntergeladen. Aber ist das ohne vorherige Einwilligung überhaupt noch möglich?
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Bei der Nutzung von Kartendiensten werden Cookies (z.B. Google: NID-Cookie) auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Google gibt beispielsweise an, dass die gesetzten Cookies für die Optimierung der Google-Suche sowie der Werbung in Google-Produkten genutzt werden. Für eine konforme Nutzung muss auch dafür eine Rechtsgrundlage vorliegen. Der Webseiten-Betreiber hat ein berechtigtes Interesse (Art. 6. Abs. 1 lit f), zu Darstellungszwecken Kartendienste auf seiner Webseite zu verwenden. Dem gegenüber steht ein Ende April 2018 veröffentlichtes Positionspapier der DSK, welches eine explizite Einwilligung fordert. Zusätzlich muss beachtet werden, dass beim Einsatz des Kartendienstes Google Maps auch automatisch die Google Fonts Bibliothek geladen wird und dies in der Datenschutzerklärung dokumentiert werden muss. Auch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung für Google Maps von Google.
Direkter Aufruf (berechtigtes Interesse)
Einschätzung
Erhöhtes Risiko gemäß Positionspapier der DSK
Zwei-Klick-Lösung (Einwilligung auf der Webseite)
Geringes Risiko, sofern der Nutzer ausführlich über die Übertragenen Daten sowie das Setzen von Cookies informiert wird
Direktverlinkung
Kein Risiko, da der Nutzer hierbei direkt zum externen Kartendienst weitergeleitet wird
Hallo, mein Name ist Daniel Steffen und ich bin leidenschaftlicher ITler und Datenschützer. Ich beschäftige mich seit vielen Jahren mit den Themen Datenschutz, IT-Sicherheit und KI und gebe mein Wissen gerne weiter. Daher findest Du bei NOVIDATA viele aktuelle Artikel, Checklisten, Muster oder andere nützliche Informationen.
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